Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt (Abänderung)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze läßt die Erwerbsverpflichtung einer unterhaltsberechtigten Ehefrau nicht entfallen. Dies gilt auch für den Trennungsunterhalt.

2. Unterhaltsberechnung, wenn neben Renteneinkünften Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit (seit 1.4.1999) erzielt bzw. fiktiv zugerechnet werden.

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Beteiligte

F J K

G K

 

Verfahrensgang

AG Koblenz

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 14. April 1999 teilweise abgeändert.

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 27. Januar 1986 – 19 F 307/85 – wird unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 9. Dezember 1998 – 40 F 205/98 – dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerin ab dem 1. August 1998 nachfolgenden Trennungsunterhalt zu zahlen hat:

vom 1.8.1998 bis

31.3.1999:

monatlich

890 DM,

vom 1.4.1999 bis

30.6.1999:

monatlich

1005 DM,

vom 1.7.1999 bis

31.8.1999:

monatlich

992 DM,

ab dem 1.9.1999:

monatlich

988 DM.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 9. Dezember 1998 – 40 F 205/98 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 47 % und der Beklagte 53 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte allein zu tragen hat.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind Eheleute, die bereits seit Oktober 1982 getrennt leben. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27. Januar 1986 (19 F 307/85) ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin einen monatlichen Trennungsunterhalt von 467,30 DM zu zahlen. Mit der als Stufenklage erhobenen Abänderungsklage begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihres Unterhalts auf monatlich 1.445 DM ab August 1998. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der keinen höheren Unterhalt zahlen will.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache nur teilweise in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Abänderungsklage der Klägerin ist gemäß § 323 ZPO zulässig und teilweise begründet. Die für die Bestimmung der Unterhaltspflicht des Beklagten maßgeblich gewesenen Umstände haben seit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der diesem Zeitpunkt gleichstehenden, im Ausgangsverfahren gesetzten Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO wesentliche Veränderungen erfahren, die zu einer Erhöhung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs nach § 1361 BGB führen.

Grundlage des Versäumnisurteils vom 27. Januar 1986, durch welches der Klägerin ein monatlicher Unterhalt von 467,30 DM zugesprochen worden ist, war ihre Berechnung in der Klageschrift vom 13. Dezember 1985. Danach wurde auf Seiten des Beklagten von seinem damaligen Erwerbseinkommen als Oberamtsrat beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (Besoldungsgruppe A 13, Dienstaltersstufe 14) in Höhe von monatlich 3.585 DM netto einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgegangen und hiervon ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 145 DM in Abzug gebracht, obwohl der Beklagte auch schon damals unstreitig keine Krankenversicherung unterhielt. Von seinem verbleibenden Einkommen mit 3.440 DM hat die Klägerin ihr eigenes Erwerbseinkommen als Buchhalterin in Höhe von monatlich netto 2.271 DM (ebenfalls einschließlich Sonderzuwendungen und nach Abzug der von ihr tatsächlich geleisteten Krankenversicherungsbeiträge und sonstigen Sozialabgaben) in Abzug gebracht und aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte (1.169 DM) ihren Unterhalt mit der damals üblichen Quote von 2/5 in Höhe von 467,30 DM ermittelt. Weitere Einkünfte, insbesondere Zinseinkünfte aus beiden Parteien zugeflossenem Kapital nach der im Jahre 1983 erfolgten Veräußerung ihres im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks in Koblenz, welches sie gemeinsam bewohnt hatten, sind nicht in die dem Versäumnisurteil zugrundeliegende Unterhaltsberechnung eingeflossen.

Diese Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich dadurch geändert, dass beide Parteien aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Der Beklagte hat am 31. Januar 1998 das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht seit dem 1. Februar 1998 Pension, die Klägerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres (15. November 1997) seit dem 1. Januar 1998 Altersrente für Frauen zu beziehen. Diese beläuft sich nach Abzug der gesetzlichen Krankenvorsorgeaufwendungen auf monatlich 1.723,85 DM bzw. ab 1. Juli 1999 1.747,96 DM netto (tatsächliche Auszahlungsbeträge). Hiervon sind auf Seiten der Klägerin weiter die von ihr geleisteten Beiträge an die Central-Krankenversicherung AG mit monatlich 36,90 DM für eine bereits im...

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