Leitsatz (amtlich)

Die während der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche des Schuldners kann der Zwangsverwalter auch noch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gerichtlich geltend machen.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 3 O 96/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.08.2010; Aktenzeichen XII ZR 181/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mainz vom 13.2.2008 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147.065,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.353,26 EUR seit dem 5.5.2005,

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.06. 2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.7.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 4.8.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.9.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 7.10.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 4.11.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.12.2005

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 5.1.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.2.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.3.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.4.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 5.5.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 7.6.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.7.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 4.8.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.9.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.10.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 7.11.2006

aus weiteren 7.353,26 EUR seit dem 6.12.2006

sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 2.080,50 EUR

zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Senat lässt die Revision zu, soweit der Klage stattgegeben wurde.

 

Gründe

I. Zur Sachdarstellung wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger die Prozessführungsbefugnis fehlt, weil das AG Mainz durch Beschluss vom 25.1.2007 die Zwangsverwaltung aufgehoben hat, nachdem bezüglich des von der Zwangsverwaltung erfassten Grundstücks am 3.1.2007 in der Zwangsversteigerungssache 260 K 58/05 AG Mainz der Zuschlag erteilt worden ist. Da das AG Mainz in seinem Aufhebungsbeschluss dem Zwangsverwalter nicht die Befugnis eingeräumt habe, noch weiter tätig zu werden, dürfe er auch die bis zum Zuschlag in der Zwangsversteigerungssache aufgelaufenen Mieten nicht mehr geltend machen.

Das Schreiben des AG Mainz vom 24.4.2007 an die die Zwangsverwaltung betreibende Gläubigerin, die Sparkasse W ..., in dem das AG ausgeführt habe, dass der Zwangsverwalter weiterhin zur Geltendmachung der beschlagnahmten Nutzung aus der Zeit bis zum Zuschlag ermächtigt sei, auch wenn der Aufhebungsbeschluss keinen entsprechenden Vorbehalt enthalte, entfalte keine rechtliche Wirkung, da mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 25.1.2007 die Zwangsverwaltung beendet gewesen sei.

Zu der dem Zwangsverwalter noch möglichen geordneten Abwicklung gehöre nicht die Führung neuer Prozesse. Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht ein entsprechender Vorbehalt in den die Zwangsverwaltung beendenden Beschluss aufgenommen worden sei.

Die ggü. dem früheren Eigentümer des Grundstücks während des laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens erklärte Aufrechnung mit eigenen, gegenüber dem früheren Eigentümer R.E. bestehenden titulierten Ansprüchen der Beklagten i.H.v. 230.202,09 EUR und 29.724,41 EUR mit den hier geltend gemachten Mietrückständen lebe nach der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens wieder auf.

Außerdem habe die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Gläubigerin den Nachweis erbringe, dass sie ggü. dem Schuldner R. E. noch offene Forderungen habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Mainz vom 13.2.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass seine Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der während der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Mietforderungen auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bestehe. Die Mietforderungen aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren würden zur Zwangsverwaltungsmasse gehören.

Außerdem habe das AG Mainz als Vollstreckungsgericht im Schreiben vom 24.4.2007 der Grundpfandgläubigerin, aufgrund deren Ansprüche die Zwangsverwaltung angeordnet worden sei, mitgeteilt, dass der Zwangsverwalter weiterhin zur Geltendmachung der beschlagnahmten Nutzungen aus der Zeit bis zum Zuschlag ermächtigt sei, auch wenn der Aufhebungsbeschluss keinen entsprechenden Vorbehalt enthalt...

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