Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 13 O 289/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen IX ZR 195/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Koblenz vom 22.1.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr durch Globalzession vom 16.3.2001 von der Firma M GmbH, ..., übertragenen Forderungen rückabzutreten.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 18.020,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.12.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 68 % und die Beklagte 32 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M GmbH, über das - auf Antrag eines Gläubigers vom 14.2.2002 - mit Beschluss des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 22.3.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (GA Bl. 10). Die Beklagte, vormals Hausbank der Schuldnerin, hatte dieser auf dem Girokonto-Nr. 100 einen Kontokorrentkredit zur Verfügung gestellt mit einem anfänglich vereinbarten Kreditlimit von 75.693,78 EUR (= 150.000 DM), das jedoch konkludent auf über 255.645,94 EUR (= 500.000 DM) erweitert worden ist (GA Bl. 227).

Im Wege der Insolvenzanfechtung hat der Kläger von der Beklagten

1. die Rückabtretung von Forderungen verlangt, die dieser im Wege der Globalzession von der Schuldnerin übertragen worden sind sowie

2. die Zahlung eines Teilbetrags von 50.000 EUR aus den Zahlungseingängen, die die Beklagte in dem Zeitraum vom 14.1.2002 bis 19.3.2002 in das Girokonto eingestellt (insgesamt 102.916,72 EUR; GA Bl. 8, 79) und zur Verringerung des Sollsaldos verrechnet hat.

Von dem ihm nach seiner Behauptung zustehenden Betrag hat der Kläger einen Betrag i.H.v. 23.263,78 EUR aus einer - der Beklagten zustehenden - Lebensversicherung in Abzug gebracht (GA Bl. 79).

Die Beklagte, die die Zahlungseingänge ab 22.3.2002 an den Kläger abgeführt hat (GA Bl. 4), hat Klageabweisung beantragt und sich bezüglich des Klageantrags zu 2. auf den Grundsatz des Bargeschäfts gem. § 142 InsO berufen.

Mit Urteil vom 22.1.2004, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte verurteilt,

1. die ihr durch Globalzession vom 16.3.2001 von der Firma M GmbH, ..., übertragenen Forderungen rückabzutreten,

2. darüber hinaus an den Kläger 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 14.12.2002 zu bezahlen. Das LG hat die Klage im Übrigen (wegen des weitergehenden Zinsanspruchs) abgewiesen.

Nach Auffassung des LG stellen die Gutschriften vorliegend - mangels Überschreitens des Kreditrahmens durch die Schuldnerin und mangels Berechtigung der Beklagten zur Kündigung des Kontokorrentkredits - inkongruente Deckungen gem. § 131 Abs. 1 InsO dar, weswegen die erfolgten Lastschriften sowie die Frage des Bargeschäfts unbeachtlich seien (GA Bl. 214-228).

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie die teilweise Abänderung des Urteils zu Ziff. 2. und Klageabweisung begehrt, soweit von dem Kläger mehr als 2.778,42 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.12.2002 geltend gemacht werden (GA Bl. 256). Wegen des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 30.4.2004 (GA Bl. 256 - 260) sowie auf ihren Schriftsatz vom 23.6.2004 (GA Bl. 273 f.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Berufungserwiderung wird auf seine Schriftsätze vom 10.5.2004 (GA Bl. 263-266) und 14.6.2004 (GA Bl. 270-272) Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die bis 6.9.2004 eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen (GA bis Bl. 280) sowie die Sitzungsniederschrift vom 31.8.2004 (GA Bl. 275f) verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

1. Die Verrechnungen der in dem hier entscheidenden Zeitraum (14.1.2002-19.3.2002) eingegangenen Gutschriften mit dem Sollsaldo sind lediglich in dem Umfang als inkongruente Deckungen gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, als die verrechneten Einzahlungen im Zeitraum der Anfechtbarkeit die Auszahlungen überstiegen. Im Übrigen aber sind die Verrechnungen weder nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Insoweit scheidet eine Anfechtung hier nach den Grundsätzen des § 142 InsO aus.

2. Die Frage, ob die Rückführung eines - wie hier - ungekündigten Kontokorrentkredits kongruent oder inkongruent i.S.d. anfechtungsrechtli...

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