Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 26.10.2012; Aktenzeichen 2 O 382/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 26.10.2012 - 2 O 382/10, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Vergütungsansprüche im Rahmen eines Vergabeverfahrens geltend.

Mit Bekanntmachung vom 8.3.2010 schrieb die Beklagte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union das Projekt "266 KG 700/Um- und Erweiterungsbauten Klinikum ... [A]" als sog. Verhandlungsverfahren gemäß der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) öffentlich aus. Unter "IV. 2) Zuschlagskriterien" wurde in der Bekanntmachung auf das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug u.a. auf folgende Kriterien abgestellt:

"1. Eigene Kostenschätzung nach den Inhalten der Machbarkeitsstudie. Gewichtung: 20.

2. Grobterminplan für die Umsetzung der Maßnahmen. Gewichtung: 10.

(...)

9. Honorar. Gewichtung: 20."

Unter "VI. 3) Sonstige Informationen" hieß es: "Bieter, die für das Verhandlungsverfahren gemäß IV. 1.2 ausgewählt worden sind, erhalten weitere Informationen zu den Wertungskriterien 1 und 2 aus IV. 2.1. Es ist beabsichtigt, die Bieterpräsentation voraussichtlich am 27./28.4.2010 durchzuführen."

Unter dem 1.4.2010 bewarb sich die Klägerin unter Hinweis auf ein detailliertes Angebot für die folgenden Lose:

Los 2 - Ingenieurleistungen Elektrotechnik gemäß HOAI 2009, Teil 4 § 53, LPH 1-9

Los 3 - Ingenieurleistungen Heizung-/Lüftung-/Sanitärtechnik gemäß HOAI 2009, Teil 4 § 53, LPH 1-9

Mit E-Mail vom 13.4.2010 lud die Beklagte die Klägerin aufgrund ihrer Bewerbung zu einer Bieterpräsentation betreffend Los 2 und 3 in ihren Räumlichkeiten ein und teilte u.a. mit: "Zu den Wertungskriterien Nr. 1 und 2 erhalten Sie in der Anlage die erforderlichen Informationen aus der Machbarkeitsstudie. Betreffend das Kriterium 9 Honorar finden Sie den Entwurf eines Vertrages beigefügt mit der Bitte, auch hierzu (insbesondere zu den verschiedenen Honorarvarianten) eine Aussage zu treffen."

Unter Hinweis auf Anfragen mehrerer Bieter, ob eine präzisere Kalkulationsvorgabe zu der zur Vorbereitung der Präsentation bereits zugeleiteten Machbarkeitsstudie "MBK-Raumprogramm Bestand und Umstrukturierung" erhältlich sei, stellte die Beklagte mit E-Mail vom 20.4.2010 weiter ein Soll-Raumprogramm zur Verfügung.

Mit E-Mail vom 12.5.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit ihrem Angebot punktgleich mit einem Mitbewerber liege; sie lade daher zu einer weiteren Verhandlungsrunde in die Bauabteilung der Muttergesellschaft ein. Weiter wies die Beklagte darauf hin, dass die Bau-Kostenschätzung überprüft werden sollte (Anlage K 5 - Anlagenkonvolut zur Klage).

Am 21.5.2010 teilte die Beklagte der Klägerin per E-Mail folgendes mit: "Nach Zugang der aktuellen Kostenschätzungen und zugehöriger Honorarofferten i.V.m. den Abweichungen/Schwankungsbreiten der Kostenschätzungen bitten wir letztmalig Ihr zu erwartendes Honorar für Los 2+3 auf folgender Basis (zur besseren Vergleichbarkeit) zu überarbeiten: (...)" (Anlage K 6).

Nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens erhielt eine Konkurrentin der Klägerin den begehrten Zuschlag. Die Klägerin leitete daraufhin mit Schriftsatz vom 7.9.2010 bei der Vergabekammer Rheinland-Pfalz ein Vergabenachprüfungsverfahren ein. Nach einem Hinweis der Vergabekammer auf die voraussichtliche Unzulässigkeit des Antrags vom 21.9.2010 nahm die Klägerin den Vergabenachprüfungsantrag zurück und stellte unter dem gleichen Datum der Beklagten ihre bisherige Planungsleistung mit insgesamt 88.894,62 EUR in Rechnung (Anlage K 7).

Die Klägerin, die ihren Anspruch auf § 24 Abs. 3 VOF 2006 gestützt hat, hat vorgetragen:

Sie habe für die ausgeschriebene Planungsaufgabe auf Anforderung der Beklagten Lösungsvorschläge in Bezug auf Grundlagenanalyse, Bau-Kostenschätzung und Terminpläne für das Technikgewerk erbracht. Die erbrachten Leistungen unterfielen dem Anwendungsbereich der HOAI und seien auf dieser Grundlage zu vergüten. Ein Planungswettbewerb gem. § 25 VOF 2006 habe nicht stattgefunden und sei auch nicht während des Verhandlungsverfahrens von der Beklagten ausgelobt worden. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Architekten- und Ingenieurleistungen sei allein die bloße Ausarbeitung der Bewerbungsunterlagen selbst kostenfrei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 88.804,62 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.11.2010 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 977,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basisz...

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