Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 27.06.2013; Aktenzeichen 2 O 206/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen IV ZR 269/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 27.6.2013 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 899,40 EUR nebst jeweiligen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.10.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Forderungsausfall-Versicherung im Rahmen einer bei der Beklagten unterhaltenen Privathaftpflichtversicherung.

Gemäß N. 7.1.1 AHB (Bl. 40 d.A.) sind von der Versicherung ausgeschlossen Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

In Nr. 1.1 der zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) ist geregelt, dass nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-sicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (Nr. 1.1.1) oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2, Bl. 52 d.A.).

Nach Nr. 10.1.1 BBR (Bl. 61-62 d.A.) ist der Versicherungsnehmer versichert für den Fall, dass ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadensersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz wird in der Weise geboten, dass das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat.

Nach Nr. 10.1.4 BBR (Bl. 62-63 d.A.) ist weitere Voraussetzung des Versicherungsschutzes, dass der Versicherungsnehmer gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben muss und nachzuweisen hat, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos erscheint. Eine Zwangsvollstreckung ist danach fehlgeschlagen, wenn sie nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Versicherungsnehmers geführt hat und erscheint aussichtslos, wenn der Dritte z.B. innerhalb der letzten drei Jahre die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. in dem beim Vollstreckungsgericht geführten Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

Der Kläger wurde am 22.9.2010 von dem ihm auf dem morgendlichen Weg zur Arbeitsstelle hinter einer dunklen Hausecke auflauernden ... [A] mittels eines Schlagstocks, den dieser auf den Kopf des Klägers schlug, mit der Äußerung "Jetzt musst du bezahlen, ich schlage dich kaputt" erheblich verletzt und leidet nach wie vor unter psychischen Folgen. Nachdem über das Vermögen des ... [A] das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt ... [B], die Forderung des Klägers auf Schmerzensgeld am 16.2.2011 rechtskräftig zur Insolvenztabelle mit 15.000 EUR fest. Der Kläger erhielt bisher keine Zahlung aus dem Insolvenzverfahren.

Am 1.10.2011 schloss sich der damals den Kläger außergerichtlich vertretende und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr ... [C], mit der Kanzlei ... [B] und Partner zu einer Sozietät zusammen. Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr ... [C] zur Verfolgung des gegen die Beklagte bestehenden Anspruchs des Klägers entstanden dem Kläger Kosten i.H.v. 899,40 EUR.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 15.000 EUR Schmerzensgeld im Rahmen der bestehenden Forderungsausfall-Versicherung, da nach den Versicherungsbedingungen auch bei einem vorsätzlichen Handeln des Schädigers Versicherungsschutz bestehe und dieser nicht durch die Regelung in Nr. 1.1.2 der Versicherungsbedingungen wieder ausgeschlossen werden könne. Die rechtskräftige Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle stehe einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, das Verhalten des Angreifers sei als ungewöhnliches und gefährliches Tun nach Nr. 1.1.2 BBR ausdrücklich nicht versichert. Zud...

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