Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 10.10.2005; Aktenzeichen 16 O 296/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2005 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.406,24 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Überlassung von

1 Stück MAXDATA Platinum Server 5100 bestehend aus:

Mainboard: Dual Intel PIII Xeon

Controller: Dual Adaptec 7899 U160

Grafikkarte: 4 MB onboard ATI Rage lIc

Betriebssystem: inkl. DR DOS Preload

Netzteil: 2×350 W

Netzwerkkarte: Intel Ether Express Pro 100+ onboard

Schnittstellen: 2× seriell, 1× parallel

Diskettenlaufwerk: 1× 3,5 Zoll (1,44 MB)

CD-ROM: 48-fach EIDE

Zubehör: inkl. Maus und Tastatur

Steckplätze: 7 × PCI

Festplatteneinschübe: 10× SCA U160 HDD/1 Zoll, 2 Kanäle

Maße (H×B×T): 43 × 22 × 64 cm

Arbeitsspeicher 256 MB

CPU Intel Pentium III Xeon, 1 GHz,

5× Festplatten 36.7GB SCSI,

SCSI-Raid Controller GDT 8543RZ, 4-kanal, inkl. RAID 5

128MB Erweiterung für Raid GDT

StreamerTandberg SLR 100 50-100 GB

1 Stück USV APC 700 VA SU-700iNet+PwrChute

1 Stück Software Power Chute Plus für Unix

1Stück OSIcom office-Box

1 Stück PDS UnixWare 7.1

Lizenz bis 40 User inkl. Dateiverwaltungssystem C-ISAM

10 Stück PDS FET32-Software Front-End-Terminal für die ersten 1-10 Terminals

10 Stück PDS FET32-Software Front-End-Terminal für die 11-20 Terminals

3 Stück PDS FET32-Software Front-End-Terminal für die ≪ 20 Terminals

1 Stück PDS DISBAU-X bis 20 Arbeitsplätze Angebot, Aufmaß, DATANORM

1 Stück PDS DISBAU-X Modul I bis 20 Arbeitsplätze Kalkulation, erw. Angebotsbearbeitung

1 Stück PDS DISBAU-X Modul II bis 20 Arbeitsplätze

Auftragsbearbeitung, Nachkalkulation

1 Stück PDS Bestellwesen bis 20 Arbeitsplätze

1 Stück PDS Preisspiegel/Subunternehmer bis 20 Arbeitsplätze

1 Stück PDS Baugeräteverwaltung bis 20 Arbeitsplätze

1 Stück PDS FIBU-X bis 20 Arbeitsplätze

Finanzbuchhaltung inkl. Mahn- und Zahlungswesen, Wechselbuchhaltung

1 Stück PDS LOHN-X bis 20 Arbeitsplätze

Lohnbuchhaltung (Standard Lohn)

1 Stück PDS Kurzarbeitergeld bis 20 Arbeitsplätze

1 Stück PDS DEÜV bis 20 Arbeitsplätze

1 Stück PDS Pfändung bis 20 Arbeitsplätze

1 Stück PDS BEBU-X bis 20 Arbeitsplätze

Kosten-Leistungsrechnung

1 Stück PDS AfA-X bis 20 Arbeitsplätze

Anlagenbuchhaltung

1 Stück PDS Regierarbeiten/Taglohn bis 20 Arbeitsplätze

1 Stück PDS LNX SQL Server bis 20 Arbeitsplätze

1 Stück MIS-Controll (Heine & Partner)

1 Stück 3COM Superstack III Switch 3300

3C16985B-ME, 24-port

inkl. Kabel.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen, das sich mit Hoch- und Tiefbau beschäftigt. Die Beklagte ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Mülheim-Kärlich, deren Geschäftsbetrieb auf die Veräußerung und Implementierung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen gerichtet ist. Die Parteien streiten um die Wandlung eines Vertrages wegen Lieferung und Implementierung von Hard- und Software sowie zugehöriger Nebenleistungen.

Die Klägerin entschloss sich Ende der 90-er Jahre, ein neues EDV-System zur Optimierung der firmeneigenen Arbeitsprozesse einzurichten. Sie nahm im Jahr 1999 Kontakt mit der Beklagten auf, die ihr verschiedene Software-Produkte vorstellte. Letztere waren überwiegend von der Streitverkündeten entwickelt und geliefert worden. Die vorvertraglichen Verhandlungen zogen sich über mehr als ein Jahr hin. In dieser Zeit fanden zwischen den Parteien und der Streitverkündeten zahlreiche Präsentationen und Besprechungen über die Anwendbarkeit, Umfang und Reichweite der für die Klägerin relevanten Software statt. Anfang Februar 2001 übermittelte die Klägerin der Beklagten einen als "Leistungsverzeichnis" bezeichneten umfangreichen Anforderungskatalog (Bl. 28 ff. d.A.). Dieser wurde von der Beklagten und der Streithelferin geprüft und es folgte die "Auftragsbestätigung" der Beklagten vom 16.7.2001 (Bl. 25 ff. d.A.).

Insgesamt war der Vertrag gerichtet auf die Überlassung von Software zur Nutzung in den Bereichen der Betriebswirtschaft, des Baubetriebes sowie des Managements im Bauhauptgewerbe sowie auf die Übereignung eines Servers und einer "office-Box" nebst Implementierung des Komplettsystems bei der Klägerin und auf die entsprechende Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter der Klägerin. Das Auftragsvolumen belief sich auf 124.563,12 DM (inkl. Umsatzsteuer).

Ab August 2001 wurden die Hard- und Softwarekomponenten geliefert und implementiert. Unter dem 11.9.2001 wurde der Beklagten durch die Klägerin...

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