Leitsatz (amtlich)

Macht der Käufer - nach erfolgtem Modellwechsel - einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines typgleichen Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion geltend, genügt sein Klageantrag den vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Erfordernissen, wenn die technischen Merkmale des übereignet verlangten Fahrzeugs - verbunden mit dem Adverb "zumindest" - im Einzelnen bezeichnet sind.

Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie ist (ausnahmsweise) nicht geschuldet, wenn bereits zwei Monate vor Abschluss des Kaufvertrages der bevorstehende Modellwechsel öffentlich angekündigt worden war, bei Abschluss des Kaufvertrages das Nachfolgemodell bestellbar war und dem Käufer bekannt war, dass es sich bei dem von ihm bestellten Fahrzeug um ein "Auslaufmodell" handelte, welches er bewusst aus ökonomischen Gesichtspunkten unter Inanspruchnahme des für das Auslaufmodell gewährten Preisvorteils erwarb.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 160/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz, Az. 4 O 160/17, wird zurückgewiesen.

2.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin für Reimportfahrzeuge, die Nachlieferung eines (fabrikneuen) Ersatzfahrzeugs des Modells Skoda Superb Combi aus der aktuellen Serienproduktion, Zug um Zug gegen Rückübereignung des von ihm erworbenen, seiner Ansicht nach mangelhaften Fahrzeugs.

Der Kläger erwarb aufgrund Bestellung vom 03.02.2015 von der Beklagten einen Pkw Skoda Superb Combi "Elegance+" 2,0 TDI Green Tec, 170 PS, 125 KW, 6 Gang, "Modell 2015" mit den im Vertragsangebot vom 03.02.2015 aufgeführten weiteren Ausstattungsmerkmalen und der darin aufgeführten Mehrausstattung zu einem Kaufpreis von 30.685 EUR (tatsächlich in Rechnung gestellt: 30.535 EUR).

Das Fahrzeug des Klägers verfügt über einen mit Dieselkraftstoff betriebenen Motor der Baureihe EA 189, für den die Typgenehmigung nach VO [EG] Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden VO [EG] Nr. 715/2007) erteilt wurde.

Das Klägerfahrzeug ist werkseitig mit einer Motorsteuerungsgerätesoftware ausgestattet, die, erkennend, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet, mit Hilfe zweier Abgasrückführungsmodi den Stickstoffdioxidausstoß dahingehend steuert, dass der auf dem Prüfstand angezeigte Wert gegenüber dem tatsächlichen Wert im Fahrbetrieb reduziert ist.

Mit der Begründung, die dergestalt eingebaute Software mit Fahrzykluserkennung und Steuerung der Abgasrückführung begründe einen unbehebbaren Mangel des von ihm im Februar 2015 erworbenen Fahrzeugs, verlangt der Kläger die Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs des Typs Skoda Superb Combi aus der aktuellen Produktion mit den im Klageantrag näher bezeichneten technischen Ausstattungsmerkmalen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des von ihm erworbenen Vorgängermodells.

Er vertritt die Auffassung, der technische Mangel des von ihm erworbenen Fahrzeugs sei nicht behebbar. Selbst die - beklagtenseits angebotene - Installation eines von der Vehicle Certification Agency (im Folgenden VCA) mit Sitz in Großbritannien als zuständiger Typgenehmigungsbehörde genehmigten Software-Updates führe nicht zu einer Mängelbeseitigung und stelle daher keine ordnungsgemäße Nachbesserung dar. Das mit einer solchen Software ausgestattete Fahrzeug würde - so der Kläger - auch dann die gültigen Bestimmungen über den Schadstoffemissionsausstoß nicht einhalten, jedenfalls führe die Umrüstung zu einer Verkürzung der Gesamthaltbarkeit des Fahrzeugs, zu einem höheren Kraftstoffverbrauch, einer höheren Geräuschemission und zu einer stärkeren Reparaturanfälligkeit infolge eines erhöhten Abgasausstoßes. Schließlich verbleibe auch bei einer derart vorgenommenen Nachbesserung ein merkantiler Minderwert des mängelbehafteten Fahrzeugs.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an ihn ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Skoda Superb 2,0 I TDI, FIN: TMBJF93T3F9057424, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Skoda Superb 2,0 I TDI, FIN:...

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