Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 17.10.2006; Aktenzeichen 5 O 310/06)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.10.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • (1)

      Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.301,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Renault Grand Scénic mit der Fahrgestellnummer ...68.

    • (2)

      Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 510,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus gegenüber Herrn Rechtsanwalt J... T..., ... freizustellen.

    • (3)

      Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.827,54 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

    • (4)

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

      Die weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten werden zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des selbständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 86 H 4/06 AG Mainz tragen der Kläger zu 68%, der Beklagte zu 32%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80%, der Beklagte zu 20%.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, Inhaber eines Autohauses und Renault-Vertragshändler, u.a. auf Erstattung von Zahlungen für die Anschaffung eines Fahrzeuges in Anspruch.

Am 06.04.2004 unterzeichnete der Kläger eine "Verbindliche Bestellung" für einen näher beschriebenen neuwertigen Pkw. Die Bestellung weist nähere Daten eines Leasingvertrages (u.a. monatliche Leasingrate 67,87 EUR incl. MWSt., Vertragsdauer 12 Monate, Sonderzahlung 21.529,30 EUR, sowie eine Gesamtlaufleistung während der Leasingzeit von 30.000 km) sowie den handschriftlichen Zusatz "RW 2581 + MWSt" aus (Bl. 9 GA).

Gleichfalls am 06.04.2004 unterzeichnete der Kläger einen - in der Folge angenommenen - Antrag für einen Leasingvertrag mit der Renault Leasing R.. B... GmbH & Co OHG (im folgenden: Renault Leasing) (Bl. 55 GA), in dem gleichfalls monatliche Leasingraten à 67,87 EUR incl. MWSt. bei einer Vertragsdauer von 12 Monaten, eine Sonderzahlung von 21.529,30 EUR sowie eine Gesamtlaufleistung während der Leasingzeit von 30.000 km eingetragen waren. In den Feldern "Berechnung je Mehrkilometer" bzw. "Vergütung je Minderkilometer" ist jeweils "0,00 EUR" eingetragen. Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Renault Leasing sind Gewährleistungsansprüche gegen dieselbe ausgeschlossen, an deren Stelle kaufrechtliche Ansprüche der Renault Leasing an den Kläger abgetreten (Abschn. X. A. 1.) und ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ausgeschlossen (Abschn. XIII. .5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AGB (Bl. 56 ff. GA) Bezug genommen.

Die Sonderzahlung wurde auf Rechnung des Beklagten vom 07.05.2004 vom Kläger an den Beklagten gezahlt. Erstmals zugelassen wurde das Fahrzeug am 06.05.2004. Am 07.05.2004 stellte der Beklagte der für die Renault Leasing tätigen ... Bank für das Fahrzeug 25.036,20 EUR in Rechnung (Bl. 40 GA).

Der Kläger beanstandete in der Folge mehrfach, bei dem Fahrzeug träten Mängel an der Elektronik auf, und stellte es deshalb wiederholt dem Beklagten vor. Unter Hinweis auf das Ende der Leasingzeit forderte die Renault Leasing den Kläger am 21.04.2005 auf, das Fahrzeug am 06.05.2005 an den Beklagten zurückzugeben (Bl. 64 GA). Der Beklagte stellte dem Kläger 2.581,03 EUR nebst Verwaltungskostenpauschale und Mehrwertsteuer - insgesamt 3.074,- EUR - in Rechnung (Bl. 38 GA); der Kläger zahlte den Betrag und nutzte das Fahrzeug weiterhin. Auch in der Folge rügte er wiederholt angebliche Mängel der Elektronik, zu deren Feststellung er am 27.04.2006 ein selbständiges Beweisverfahren einleitete (86 H 4/06 AG Mainz).

Nach Aufforderung vom 16.10.2006, bis 03.11.2006 die Mängel des Fahrzeuges zu beseitigen (Bl. 14 GA), erklärte der Kläger am 03.11.2006 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag (Bl. 15 GA).

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, er habe das Fahrzeug als Neufahrzeug vom Beklagten gekauft und könne nach Rücktritt vom Vertrag alle hierauf geleisteten Zahlungen unter Anrechnung gezogener G...

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