Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 9 O 581/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.01.2007; Aktenzeichen VII ZR 41/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.1.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Koblenz wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit der Montage von Wohndachfenstern nebst Außenrollläden an einem Anwesen der Beklagten geltend.

Die Firma T. F. GmbH (in der Folge: Firma F.) montierte aufgrund Auftrages vom 23./30.11.1993 (Bl. 6, 7 GA), modifiziert durch nachträgliche mündliche Absprachen, im Anwesen der Beklagten,... in M., insgesamt 12 Dachflächenfenster mit elektrisch betätigten Rollläden. Die Arbeiten wurden am 7.11.1994 abgenommen. In der Folge beanstandete die Beklagte Funktionsstörungen der Anlage, aufgrund deren es zu Instandsetzungsarbeiten kam. Am 8.10.1997 stellte die Firma F. der Beklagten 72.649,12 DM in Rechnung. Nach einer Besprechung vom 19.11.1997, in der es erneut um Funktionsstörungen der Rollläden ging und deren Inhalt im Einzelnen streitig ist, zahlte die Beklagte 20.000 DM an die Firma F. und nahm eine Firma D. Instandsetzungsarbeiten an den Rollläden vor.

Die Klägerin hat mit ihrer seit 23.12.1999 anhängigen und am 27.1.2000 zugestellten Klage abgetretene Restforderungen der Firma F. i.H.v. 26.919,07 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf Verjährung, hilfsweise Verwirkung berufen, da die Firma F. eine etwa für die Herbeiführung der Fälligkeit erforderliche Schlussrechnung jedenfalls arglistig verzögert habe. Darüber hinaus sei die Rollladenanlage mangelhaft und habe die Firma F. in dem Gespräch vom 19.11.1997 auf etwaige Restforderungen verzichtet.

Mit einem am 18.1.2005 verkündeten Urteil hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des LG Koblenz nach Beweisaufnahme die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 26.919,07 EUR nebst 6,2 % Zinsen seit dem 1.12.1999 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, die Restwerklohnforderung stehe der Klägerin aus abgetretenem Recht zu. Sie sei weder verjährt, noch sei die Klägerin nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die späte Erstellung der Schlussrechnung zu berufen. Ein Verzicht der Firma F. auf die Restwerklohnforderung sei nicht bewiesen. Auch innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgetretene und gerügte, der Firma F. zuzurechnende Mängel des Gewerkes hätten nicht vorgelegen.

Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, insbesondere zur Frage der Verjährung bzw. Verwirkung der Klageforderung. Richtigerweise habe die Verjährungsfrist bereits mit Abnahme des Werkes am 7.11.1994 zu laufen begonnen, da die VOB/B nicht Vertragsbestandteil geworden sei, und sei die Verjährungsfrist mithin bei Einreichung der Klage bereits abgelaufen gewesen. Soweit man die VOB für anwendbar halte, sei die Klägerin jedenfalls wegen Verzögerung einer Rechnungsstellung durch die Firma F. gehindert, sich auf den späten Beginn der Verjährungsfrist zu berufen. Darüber hinaus seien die Rollläden von Anfang an mangelhaft gewesen und diese Mängel bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfristen aufgetreten und gerügt worden. Die Rollläden seien insoweit mangelhaft, als sie nicht über einen Frostwächter verfügten, der bei Eis und Schnee für ein Abschalten der Rollladenanlage sorge. Hätte die Beklagte dies gewusst, so ihr Vortrag, so hätte sie die Rollladenanlage gar nicht erst montieren lassen. Die Mangelhaftigkeit der Anlage habe die Klägerin auch in erster Instanz anerkannt. Jedenfalls aber hätte die Firma F., so die Beklagte, diese auf das Risiko einer Beschädigung der Anlage bei Frost hinweisen müssen, um dieser die Gelegenheit zu geben, sich für eine teurere Ausführung mit Frostwächter zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteiles, die Ergebnisse der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten - sowie die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Überzeugung des Senates steht der Klägerin ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn i.H.v. noch 26.919,07 EUR aus §§ 631 Abs. 1, 398 BGB zu.

Mit dem erstinstanzlichen Richter geht auch der Senat davon aus, dass die Firma F. und die Beklagte am 23./30.11.1993 einen Werk...

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