Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen des Unterhaltsschuldners zur Altersvorsorge

 

Leitsatz (amtlich)

Einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind ebenso wie einem selbständig berufstätigen Unterhaltsschuldner Aufwendungen i.H.v. insgesamt 24 % des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge zuzubilligen.

Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.

 

Normenkette

BGB § § 1570 ff., § 1578 Abs. 1, § 1581 S. 1; SGB VI §§ 159-160

 

Verfahrensgang

AG Andernach (Urteil vom 03.07.2009; Aktenzeichen 7 F 261/07)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des AG - Familiengerichts - Andernach vom 3.7.2009 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen i.H.v. monatlich

für die Zeit vom 1.8.2006 bis 30.11.2006

94 EUR

für Dezember 2006

121 EUR

für April 2007

573 EUR

1.5.2007 bis 30.9.2007

223 EUR

1.10.2007 bis 31.12.2007

1096 EUR

1.1.2008 bis 31.3.2008

936 EUR

für April 2008

1.057 EUR

1.5.2008 bis 30.6.2008

1.023 EUR

1.7.2008 bis 31.12.2008

741 EUR

1.1.2009 bis 31.3.2009

410 EUR

1.4.2009 bis 31.8.2009

409 EUR

1.9.2009 bis 31.5.2010

556 EUR

ab 1.6.2010 bis 30.4.2016

671 EUR.

Auf die rückständigen Beträge bis einschließlich März 2009 sind ab dem 1. des jeweiligen Monats Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der laufende Unterhalt ist bis zum 3. jeden Monats zu zahlen.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt wird bis zum 30.4.2016 befristet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Es wird zur Sachdarstellung auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

In diesem Urteil wurde der Beklagte zur Zahlung folgenden monatlichen Unterhalts über den bereits geleisteten Unterhalt hinaus verurteilt:

Für April 2007 80,45 EUR

für Oktober bis Dezember 2007 656,45 EUR

für Januar bis März 2008 740,02 EUR

für April 2008 822,64 EUR

für Mai bis Juni 2008 222,64 EUR

für Juli bis Dezember 2008 192,71 EUR

für Januar bis März 2009 782,90 EUR

für April bis Juli 2009 736,19 EUR

ab August 2009 bis einschließlich des Monats vor dem Rentenalter der Beklagten 859,19 EUR.

Das AG hat den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bis zum Eintritt des Rentenalters der Klägerin befristet.

Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass die Klägerin für die Zeit von Oktober 2005 bis August 2006 keinen Unterhaltsanspruch habe. Sie habe den Unterhaltsanspruch in dieser Zeit nur damit begründet, dass die Belastung des Beklagten durch die Zahlung des Schulgeldes für den Sohn Christoph i.H.v. 850 EUR ab Oktober 2005 entfallen sei. Es sei jedoch kein Vortrag über die Höhe des Einkommens der Parteien in dieser Zeit erfolgt.

Hinsichtlich des Unterhaltszeitraums September 2006 bis März 2007 sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin durch Leistung des Beklagten erfüllt. Das AG geht für die Zeit vom 1.9. bis 30.11.2006 von einem unterhaltsrechtlich anrechenbaren Nettoeinkommen i.H.v. 2.448,43 EUR und für die Zeit vom 1.12.2006 bis 31.3.2007 von 2.380,72 EUR aus. Es hat hierbei u.a. auch die Zahlungen an die Lebensversicherung Signal Iduna i.H.v. 186,70 EUR monatlich abgezogen. Diese seien neben den für die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erfolgten Aufwendungen für die Direktversicherung abzuziehen, da sie eheprägend gewesen seien und bei gehobenen Einkünften auch höhere Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen seien.

Das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen der Klägerin belaufe sich in diesen beiden Zeiträumen auf monatlich 1.442,14 EUR. Hierbei ging das Gericht von einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. 850 EUR aus. Sie sei bereits ab der Trennung im Oktober 2002 zur Aufnahme einer Ganztagstätigkeit verpflichtet gewesen. Nach den von ihr vorgelegten Listen betreffend ihre Bewerbungen habe sie sich erstmals im Jahre 2006 in nennenswertem Umfang beworben. Im damaligen Alter von 51 Jahren habe die am 14.12.1950 geborene Klägerin noch wesentlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt. Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen i.H.v. 5 % und einem Erwerbstätigenbonus von 1/7 würden 692,14 EUR verbleiben. Zusammen mit dem Wohnvorteil aus der damals noch von ihr zusammen mit dem Sohn bewohnten Ehewohnung i.H.v. 750 EUR ergebe sich ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.442,14 EUR. Die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkommen belaufe sich in der Zeit von September bis November 2006 auf 503,15 EUR und in der Zeit von Dezember 2006 bis März 2007 auf 469,29 EUR.

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