Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 24.04.2006; Aktenzeichen 15 O 339/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen I ZR 47/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 24.4.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Herausgeberin der "E.-Zeitung" und unterhält zudem die Internet-Domains "... zeitung.de" (zugunsten der Klägerin registriert seit dem 14.6.2006) sowie "E.-Zeitung. de" (registriert seit dem 14.5.1999).

Die Beklagte gibt die Tageszeitung "T." heraus. Hierbei verwendete sie bis zum 30.9.1998 für entsprechende Unterseiten den Titel "E.-ZEITUNG". Ab dem 1.10.1998 stellte sie den Titel der betreffenden Unterseiten auf "B. ZEITUNG" um. Seit dem 19.11.2004 verwendet die Beklagte den Titel "E.-ZEITUNG" erneut auf in den Landkreisen B. und P ... verbreiteten Unterseiten der von ihr herausgegebenen Tageszeitung.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte gegen die Klägerin am 16.7.1998 (Az.: 2 HO 80/98 - LG Koblenz) ein Teil-Anerkenntnisurteil erwirkt, durch das die Klägerin verurteilt worden war, es zu unterlassen, Druckerzeugnisse unter der Bezeichnung "E. zeitung" in allen Schreibweisen und Darstellungsformen in den Kreisen B.-P. herauszugeben, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Durch ein gegen die Beklagte gerichtetes Anerkenntnisurteil des LG Koblenz vom 17.3.2005 (Az.: 3 O 481/04) wurde die Vollstreckung aus dem vorgenannten Teil-Anerkenntnisurteil für unzulässig erklärt.

Die Klägerin hat u.a. vorgetragen, dass unter den streitgegenständlichen Domains spätestens seit Oktober 2002 die gleichen Inhalte verbreitet würden, wie sie auch in der Druckausgabe der von ihr herausgegebenen Zeitung zu finden seien. Durch Nichtbenutzung des Werktitels "E.-Zeitung" in der Zeit vom 1.10.1998 bis November 2004 sei der Titelschutz zugunsten der Beklagten untergegangen, ihre Domains seien mithin "prioritätsälter".

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Titel "E.-ZEITUNG" im Bereich der Landkreise B. und P. zu benutzen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass die Beklagte den Titel "E.-Zeitung" in den Landkreisen B. und P. benutzt hat.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat u.a. vorgetragen, für den Werktitel "E.-Zeitung" prioritätsältere Recht zu besitzen. Zudem werde bestritten, dass - jedenfalls bis zum 28.9.2005 - unter den Domains abrufbare Internetseiten vorhanden gewesen seien.

Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage vollumfänglich im angegriffenen Teil-Urteil stattgegeben.

Durch Schlussurteil vom 10.7.2006 hat das LG die seitens der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hiergegen eingelegte Berufung (Az.: 6 U 1031/06 OLG Koblenz) hat die Beklagte innerhalb der dortigen mündlichen Verhandlung vom 25.1.2007 zurückgenommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung gegen das Teil-Urteil vor, das LG habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin durch Benutzung der Domaintitel gegen ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil verstoßen habe; sie hingegen genieße seit 1983 ununterbrochen Werktitelschutz. Zudem habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin für ihre Webseiten entsprechenden Titelschutz erlangt habe.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Teil-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verhalten der Beklagten verstößt nicht gegen §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG, so dass die Klägerin keine Ansprüche auf Unterlassung sowie Schadenersatz hat (§ 15 Abs. 4 und Abs. 5 MarkenG).

Der Klägerin steht lediglich ein eingeschränkter Schutz der von ihr benutzten und zu ihren Gunsten registrierten Internet-Domains "E. zeitung.de" sowie "E.-Zeitung.de" zu. Die Beklagte hingegen genießt einen prioritätsälteren Schutz bezüglich des Titels "E.-Zeitung" für das von ihr herausgegebene Druckerzeugnis.

Die Klägerin leitet ihre umfassenden Ansprüche, gerichtet gegen die Beklagte als Herausgeberin eines mit dem Unterseitentitel "E.-ZEITUNG" versehenen Druckerzeugnisses, als Inhaberin des Werktitels "E.-Zeitung" spätestens seit Anfang des Jahres 2003 daraus her, dass die Beklagte durch langjährige Nichtbenutz...

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