Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 08.02.1999; Aktenzeichen 4 O 490/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithelfer trägt die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage Vergütungsansprüche aus einem Bauvertrag geltend, nachdem die Beklagte den Vertrag gekündigt hat.

Die Beklagte hat dem Architekten A. D. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des für erbrachte Werkleistungen verlangten Entgelts in Höhe von 6.017,53 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird dazu ausgeführt, nur der zugesprochene Teil des eingeklagten Werklohnanspruchs sei schlüssig dargetan.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage hinsichtlich des restlichen Teils weiter. Sie trägt dazu vor, die Klageforderung bestehe auch, soweit Vergütung für nicht erbrachte Leistungen verlangt werde. Diese Forderung ergebe sich bereits aus dem in erster Instanz vorgelegten Kalkulationssummenblatt. Es stelle einen Verfahrensfehler des Landgerichts dar, dass es auf seine abweichende Rechtsansicht nicht hingewiesen habe. Vorsorglich legt die Klägerin eine überarbeitete Kalkulation vor, aus welcher sie nunmehr einen Vergütungsanspruch von insgesamt 28.931,13 DM herleitet. Insofern hat sie eine Teilbetragserklärung abgegeben. Ein anderweitiger Einsatz ihrer Arbeitskräfte war nach dem Vortrag der Klägerin in der fraglichen Zeit nicht möglich.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie über die zuerkannten 6.017,53 DM hinaus weitere 20.209,95 DM nebst 1 % Zinsen über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit dem 26.04.1997 zu zahlen.

Der Streithelfer schließt sich dem Antrag der Klägerin dem Grunde nach an.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin habe auch in der Berufungsinstanz die Grundlagen ihrer Kalkulation nicht dargetan. Damit fehle es an einer prüfbaren Abrechnung, so dass keine Fälligkeit eingetreten sei. Die Beklagte bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.

Des weiteren macht die Beklagte geltend, sie habe den Vertrag zu Recht wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages gekündigt. Die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, sie, die Beklagte, rechtzeitig auf die Probleme des Baugrunds hinzuweisen. Nur deshalb sei es zur Durchführung der sinnlos gewordenen Arbeiten gekommen. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung sowie den Einwand der Verwirkung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum 16.11.1999 eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 217 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 25.11.1999 eingereicht, worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.1999 erwidert hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht nur in Höhe von 6.017,53 DM stattgegeben. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren ihren restlichen Anspruch auf Vergütung nicht hinreichend dargetan.

Auf die Klageforderung findet § 649 BGB Anwendung. Die Voraussetzungen einer Beschränkung des Anspruchs nach § 645 Abs. 1 i. V. m. § 650 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben.

Ist dem Werkvertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat – einen solchen Kostenanschlag enthält das von der Klägerin mit Einheitspreisen versehenen Angebot –, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 BGB vorgesehene Anspruch zu (§ 650 Abs. 1 BGB). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.

Die ganz erhebliche Überschreitung des Kostenanschlags infolge der Notwendigkeit einer tieferen Gründung des zu errichtenden Gebäudes war zwar Ursache für die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung. Es handelt sich hier aber nicht um einen Fall, in welchem „das Werk”, d. h., das ursprünglich vereinbarte Werk, nur zu erhöhten Kosten erstellt werden kann. Vielmehr beruhen die höheren Kosten auf einer Erweiterung des Werkes, nämlich der notwendig gewordenen wesentlich umfangreicheren Gründung des Gebäudes. Diese eine neue Planung erfordernde Veränderung des Fundaments weicht so stark von dem ursprünglich vorgesehenen Bauwerk ab, dass nicht mehr von einer bloßen Massenmehrung oder lediglich von zusätzlich notwendig werdenden Arbeiten gesprochen werden kann, wie sie typischerweise Ursache einer Überschreitung de...

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