Normenkette

HGB §§ 159-160; BGB § 735 BGB

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 19.10.2007; Aktenzeichen 3 O 279/04)

BGH (Aktenzeichen II ZR 227/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen II ZR 227/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 19.10.2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um eine Nachschusspflicht des Beklagten nach der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Parteien betrieben ab dem 1.2.1993 gemeinsam das Restaurant C. in B. Am 11.11.1993 schlossen sie einen Gesellschaftsvertrag, der rückwirkend ab dem 1.2.1993 gelten sollte. Beide Parteien waren danach je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Die bereits bestehenden Dauerschuldverhältnisse, namentlich die Miete des Lokals und ein Darlehen der K. Brauerei, wurden in die Gesellschaft übernommen. Ab Juli 2004 erschien der Beklagte nicht mehr in dem Restaurant. Die Gesellschaft wurde zum 31.12.2004 aufgelöst, nachdem der Kläger vorübergehend als Ersatz für die Arbeitskraft des Beklagten einen Koch eingestellt hatte. Zum 31.12.1994 wies das Kapitalkonto der Gesellschaft einen Negativsaldo von 118.596,66 DM auf. In einem Vorprozess wurde durch Urteil des LG vom 8.4.2004 - 3 O 73/00 - rechtskräftig festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsbilanz ein negatives Kapitalkonto des Beklagten i.H.v. 39.811,61 EUR einzustellen sei.

Der Kläger führte das Restaurant nach dem 31.12.1994 noch für kurze Zeit weiter, weil der Mietvertrag bis November 1997 laufen sollte und monatlich 3.250 DM Mietzins anfielen. Der Kläger einigte sich dann jedoch mit dem Vermieter auf eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.1.1995 und die Ablösung einer Darlehensverbindlichkeit von 10.000 DM durch den Vermieter. Dieser übernahm im Gegenzug das Inventar einschließlich der Warenvorräte. Forderungen und Guthaben der Gesellschaft wurden zur Schuldentilgung verwendet. Restliche Verbindlichkeiten wurden durch den Kläger abgelöst.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Nachschusses gem. § 735 BGB in Höhe seines negativen Kapitalkontos habe. Da es nach Auflösung der Gesellschaft um seinen persönlichen Anspruch gehe, nicht um einen solchen der Gesellschaft, sei keine Verjährung eingetreten. Die §§ 159, 160 HGB seien auf seinen Nachschussanspruch nach § 735 BGB nicht anzuwenden.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 39.811,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, es fehle an einer Auseinandersetzungsrechnung zum Stichtag. Dabei sei Aktivvermögen der Gesellschaft zu berücksichtigen, namentlich die Ausstattung des Lokals, der Warenbestand und der ideelle Wert des Unternehmens. Der Kläger habe durch Überentnahmen selbst ein negatives Kapitalkonto verursacht. Schließlich müssten stille Reserven der Gesellschaft bei der Auseinandersetzung berücksichtigt werden. Der Verlust, der vor dem 1.11.1993 erwirtschaftet worden sei, müsse abgesetzt werden. Eine Vielzahl von Buchungen sei ungeklärt. Der Beklagte hat schließlich auch die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Negativsaldo stehe rechtskräftig durch das Urteil im Vorprozess fest. Zwar sei der Anteil eines Gesellschafters zunächst nur ein Rechnungsposten für die Auseinandersetzungsbilanz, der aber an die Gesellschaft auszugleichen sei. Ein Abzug wegen der rückwirkenden Übernahme von Verlusten vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages sei nicht gerechtfertigt, da eine rückwirkende Geltung des Vertrages vereinbart worden sei. Stille Reserven oder ein ideeller Wert der Gesellschaft oder des Restaurants seien nicht feststellbar. Weder dem Parteivortrag noch den vorgelegten Bilanzen seien Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Der Anspruch aus § 735 BGB stehe zwar grundsätzlich der Gesellschaft zu. Das gelte aber nicht im Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diesem Fall sei auch keine Auseinandersetzungsbilanz erforderlich, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sei. So liege es hier. Der Beklagte sei dem Vorbringen des Klägers zur Liquidierung des Gesellschaftsvermögens nicht entgegen getreten. Die Bilanz zum 31.12.1994, die der Beklagte unterschrieben und dadurch anerkannt habe, weise ein negatives Kapitalkonto des Klägers von 20.825,90 EUR aus. Ungeklärte Buchungen seien nach dem im Vor...

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