Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 07.11.2005; Aktenzeichen 15 O 10/05)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 7.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen eines von dieser am 19.12.2000 im Auftrag des AG Koblenz im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erstellten Verkehrswertgutachtens (Anlage K 2) bezüglich des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A. in K. Für dieses Grundstück erhielten die Kläger am 7.10.2003 den Zuschlag zu einem Preis von 230.000 EUR.

Das von der Beklagten erstellte Gutachten enthält eine Wohnflächenangabe von 239 m2 unter Hinweis, dass dieser auf stichprobenartig überprüften und von der Eigentümerin zur Verfügung gestellten Grundrissen und Flächenberechnungen beruhe; weiterhin ist in dem Gutachten - unrichtig - angegeben, dass das Hausgrundstück über einen Kanalanschluss verfüge.

Die Kläger haben vorgetragen, tatsächlich sei nur eine Wohnfläche von 191,07 m2 vorhanden gewesen. Bei zutreffender Information über den Zustand des Grundbesitzes hätten sie 20.000 EUR weniger für das Objekt geboten. Von diesem Schaden begehrten sie einen Teilbetrag von 10.000 EUR sowie Ersatz der ihnen vorgerichtlich aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 10.389,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2004 aus 10.000 EUR sowie seit Rechtshängigkeit aus weiteren 389,64 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, bei der Angabe eines Kanalanschlusses handele es sich um einen Druckfehler, was sich schon aus der fehlenden wertmäßigen Berücksichtigung eines Kanalanschlusses bei den Außenanlagen ergebe.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da der geltend gemachte Anspruch der Kläger nicht bestehe. § 839a BGB sei weder in zeitlicher noch in persönlicher Hinsicht hier anwendbar und die Voraussetzungen eines Anspruchs gem. § 826 BGB seien mangels Vorliegens einer sittenwidrigen Handlung und eines zumindest bedingten Vorsatzes der Beklagten nicht gegeben.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen geltend machen, § 839a BGB sei vorliegend anwendbar und erfüllt.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 10.389,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2004 aus 10.000 EUR sowie seit Rechtshängigkeit aus weiteren 389,64 EUR zu zahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Der Senat nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II. Die Berufung ist nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Zutreffend hat das LG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass eine vertragliche Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt, sie jedoch auch nicht gem. § 839a BGB oder § 826 BGB den Klägern wegen der Unrichtigkeit ihres Gutachtens haftet.

Dabei kann dahinstehen, ob - wie das LG meint - der persönliche Anwendungsbereich des § 839a BGB vorliegend nicht eröffnet ist (a.A. BGH v. 9.3.2006 - III ZR 143/05, BGHReport 2006, 770 = MDR 2006, 1168 = NJW 2006, 1733-1734) und ob § 839a BGB in zeitlicher Hinsicht auf Fälle anwendbar ist, in denen von dem zweiaktigen "schädigenden Ereignis" (Art. 229, § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) die Gutachtenerstellung lange Zeit vor, der gerichtliche Zuschlagsbeschluss indes erst nach der Einführung des § 839a BGB erfolgt ist (so möglicherweise BGH NJW 2004, 3488-3490). Denn jedenfalls sind vorliegend die Voraussetzungen des § 839a BGB nicht erfüllt.

Nach der abschließenden Regelung des § 839a BGB erfordert die Schadensersatzpflicht des gerichtlich ernannten Sachverständigen die vorsätzliche oder grob fahrlässige Erstattung eines unrichtigen Gutachtens.

Vorliegend war das Gutachten unstreitig unrichtig, soweit es auf S. 5 bei "Anschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigung: Kanalanschluss..." angibt. Diese inhaltliche Unrichtigkeit wurde nicht dadurch beseitigt, dass auf S. 26 bei der Wertfestsetzung der Außenanlagen ein Kanalanschluss fehlt, da die dortige Angabe "Versorgungs- und Entwässerungsanlagen vom Hausanschluss bis an das öffentliche Netz 6.000 DM" das Fehlen des Kanalanschlusses nicht hinreichend deutlich erkennen lässt. Auch die - angeblich - ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge