Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Ist ein Handelsvertreter für ein Unternehmen tätig, das Zuflieferprodukte für die Automobil- und Automobilzulieferindustrie herstellt und vertreibt, und vermittelt er über auf ein spezielles Automobilmodell zugeschnittene Produkte einen Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage das Unternehmen während der Laufzeit des auszustattenden Modells auf jeweilige Bestellung des Vertragspartners liefert, ohne dass eine Bezugsverpflichtung besteht, so entstehen Provisionsansprüche erst aufgrund der jeweiligen Einzelbestellungen.

  • 2.

    In einem solchen Fall kann nach Beendigung des Handelsvertretervertrages eine Frist von vier Jahren angemessen sein, innerhalb deren die aufgrund des Rahmenvertrages erfolgten Bestellungen einen Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB auslösen.

    Das Urteil ist durch Tatbestandsberichtigung vom 15.08.2007 berichtigt worden.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 3 HK.O 175/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2006 verkündete Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und das Urteil insgesamt neu gefasst wie folgt:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu erteilen, der sämtliche Geschäfte zu enthalten hat, die die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2000 bis zum 31.01.2004 mit Kunden innerhalb des Vertretungsbezirks der Klägerin,

    PLZ

    35300 - 35799,

    36000 - 36999,

    53000 - 53699,

    53860 - 53999,

    54000 - 56999,

    57600 - 57699,

    60000 - 68999,

    76710 - 76899,

    sowie den Kunden

    Firma A...

    Firma A..., und

    Firma K... GmbH & Co. KG,

    ausgenommen sämtliche Werke der Firmen

    D... AG,

    F... AG sowie

    B... AG,

    sowie ausgenommen alle Geschäfte mit den in Betracht kommenden Kunden des gesamten Geschäftsbereichs "Handel",

    betreffend sämtliche Produkte der T...-Werke

    • a)

      Firma B...

    • b)

      Firma B... & S... und

    • c)

      ...

    • d)

      Firma S... und

    • e)

      ...

    • f)

      Firma O

    abgeschlossen hat, hinsichtlich der Werke zu b) bis f) jedoch nur, soweit Umsätze nach dem 28.02.2007 erfolgten, und dabei folgende Angaben zu machen:

    • (1.)

      Name und Adresse des Auftraggebers,

    • (2.)

      Auftragsdatum,

    • (3.)

      Auftragsinhalt,

    • (4.)

      Rechnungsinhalt,

    • (5.)

      Lieferdatum,

    • (6.)

      Zahlungsdatum,

    • (7.)

      Angaben zu Nicht- oder Teilauslieferungen,

    • (8.)

      Gründe für die Nicht- oder Teilauslieferungen,

    • (9.)

      Angaben zu Retouren und Stornierungen (Gutschriften),

    • (10.)

      Gründe für die Retouren bzw. Stornierungen (Gutschriften),

    • (11.)

      Vorlage aller vertraglichen Unterlagen betreffend die Geschäfte und Umsätze der Beklagten mit den Kunden, dies in jeweils zeitlicher Reihenfolge.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die die Klägerin im Vertragsgebiet

    PLZ

    35300 - 35799,

    36000 - 36999,

    53000 - 53699,

    53860 - 53999,

    54000 - 56999,

    57600 - 57699,

    60000 - 68999,

    76710 - 76899,

    sowie mit den Kunden

    Firma A...

    Firma A..., und

    Firma K... GmbH & Co. KG,

    ausgenommen sämtliche Werke der Firmen

    D...AG,

    F... AG sowie

    B... AG, Werk

    sowie ausgenommen alle Geschäfte mit den in Betracht kommenden Kunden des gesamten Geschäftsbereichs "Handel",

    betreffend sämtliche Produkte der T...-Werke

    • a)

      Firma B...

    • b)

      Firma B... & S... K... und

    • c)

      ...

    • d)

      Firma S... und

    • e)

      ...

    • f)

      Firma O...

    noch vor Vertragsende vermittelt oder so vorbereitet hat, dass die Auftragserteilung auf ihre Tätigkeit zurückzuführen ist, während der Geschäftsabschluss erst nach Beendigung des Vertrages erfolgte, hinsichtlich der Werke zu b) bis f) jedoch nur, soweit der Geschäftsabschluss erst nach dem 28.02.2007 erfolgte, und dabei folgende Angaben zu machen:

    • (1.)

      Name und Adresse des Auftraggebers,

    • (2.)

      Auftragsdatum,

    • (3.)

      Auftragsinhalt,

    • (4.)

      Rechnungsinhalt,

    • (5.)

      Lieferdatum,

    • (6.)

      Zahlungsdatum,

    • (7.)

      Angaben zu Nicht- oder Teilauslieferungen,

    • (8.)

      Gründe für die Nicht- oder Teilauslieferungen,

    • (9.)

      Angaben zu Retouren und Stornierungen (Gutschriften),

    • (10.)

      Gründe für die Retouren bzw. Stornierungen (Gutschriften),

    • (11.)

      Vorlage aller vertraglichen Unterlagen betreffend die Geschäfte und Umsätze der Beklagten mit den Kunden, dies in jeweils zeitlicher Reihenfolge.

  • 3.

    Die auf Erteilung eines Buchauszuges gerichteten Klageanträge zu I.1. und 2. werden im Übrigen abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000,00 EUR leistet.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterprovision und hat zu...

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