Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 01.07.2019; Aktenzeichen 5 O 649/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers gegen das am 01. Juli 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier, Az.: 5 O 649/18, wird das Urteil abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.588,55 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Februar 2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WV...49.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Februar 2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.200,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal die Leistung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises gegen die Rückgabe des Wagens aufgrund des Kaufs eines betroffenen Gebrauchtfahrzeugs.

Am 17. Februar 2016 erwarb der Kläger in einem am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Autohaus in ...[Z] einen gebrauchten Pkw der Marke Volkswagen, Touran, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WV...49 zum Preis von 18.200,00 EUR. Der Kilometerstand zum Kaufzeitpunkt betrug 84.000 km. Am 16. Juni 2019 wies das Fahrzeug einen Stand von 132.419 gefahrenen Kilometern und am 13. Februar 2020 einen Kilometerstand von 143.307 km auf.

Für den vorliegenden Fahrzeugtyp war die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Der Pkw ist mit einem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet. Bei diesem Motortyp ist eine Software eingebaut, welche auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselt. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Für die Erteilung der Typengenehmigung war der Stickoxidausstoß im Prüfstand maßgebend.

Die Beklagte veröffentlichte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte:

"Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran (...)

Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt." (Klageerwiderung Seite 48, Bl. 198 der Akten).

Gegen die Beklagte erging unter dem 15. Oktober 2015 ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten.

Im Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Website frei, auf der jedermann unter Eingabe einer Fahrzeugidentitätsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom Abgasskandal betroffenen Motor ausgestattet ist. Wenn in dem Fahrzeug, dessen FIN in die Suchmaske eingegeben wurde, die sogenannte "Umschaltlogik" verbaut war, erschien nach Eingabe der FIN eines betroffenen Fahrzeugs folgender Hinweis:

"Lieber Volkswagen-Kunde,

wir müssen Sie leider informieren, dass der in Ihrem Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) ... eingebaute Dieselmotor vom Typ EA 189 von einer Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand (NEFZ) optimiert. Wir versichern Ihnen jedoch, dass Ihr Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit ist. Wir bedauern zutiefst, dass wir Ihr Vertrauen enttäuscht haben und arbeiten mit Hochdruck an einer technischen Lösung. Volkswagen wird schnellstmöglich auf Sie zukommen, um Sie über die notwendigen Maßnahmen zu informieren. Sollten Sie keinen Volkswagen-Kontakt haben, nutzen Sie bitte unsere Kontaktfunktion auf dieser Website." (Be...

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