Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindes- und Trennungsunterhalt

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Urteil vom 11.06.1999; Aktenzeichen 18 F 390/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 11.6.1999 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats folgenden Unterhalt zu zahlen:

1. Kindesunterhalt

a)

für S.

vom 1.12. bis zum 31.12.1997

239 DM,

davon 162 DM an die Klägerin und 77 DM an die Kreisverwaltung … in M.,

vom 1.1. bis zum 28.2.1998 monatlich

239 DM,

davon 136 DM monatlich an die Klägerin und 103 DM monatlich an die Kreisverwaltung … in M.,

vom 1.3. bis zum 31.12.1998 monatlich

265 DM,

davon 162 DM monatlich an die Klägerin und 103 DM monatlich an die Kreisverwaltung … in M.,

vom 1.1. bis zum 31.12.1999 monatlich

250 DM,

davon 147 DM monatlich an die Klägerin und 103 DM monatlich an die Kreisverwaltung … in M.,

ab 1.1.2000 monatlich

296 DM

an die Kreisverwaltung … in M.,

abzüglich

für Dezember 1997 sowie Januar und Februar 1998 monatlich gezahlter je 239 DM,

für März 1998 bis Februar 1999 monatlich gezahlter je 314 DM,

zuzüglich 4 % Zinsen auf die bis zum 21.2.2000 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände,

b)

für T.

vom 1.12. bis zum 31.12.1997

239 DM,

davon 162 DM an die Klägerin und 77 DM an die Kreisverwaltung in … M.,

vom 1.1. bis zum 31.12.1998 monatlich

239 DM,

davon 136 DM monatlich an die Klägerin und 103 DM monatlich an die Kreisverwaltung … in M.,

vom 1.1. bis zum 31.12.1999 monatlich

224 DM,

davon 121 DM monatlich an die Klägerin und 103 DM monatlich an die Kreisverwaltung … in M.,

ab 1.1.2000 monatlich

296 DM

an die Kreisverwaltung … in M.,

abzüglich

für Dezember 1997 bis Februar 1999 monatlich gezahlter je 239 DM,

zuzüglich 4 % Zinsen auf die bis zum 21.2.2000 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände,

2. Trennungsunterhalt

vom 01.12. bis zum 31.12.1997

431,10 DM,

vom 01.01. bis zum 30.04.1998

0,– DM,

vom 01.05. bis zum 31.12.1998 monatlich

29,– DM,

vom 01.01. bis zum 28.02.1999 monatlich

29,– DM,

vom 01.03. bis zum 09.05.1999 monatlich

59,– DM,

ab 10.05.1999

0,– DM,

abzüglich für Dezember 1997 gezahlter 253 DM,

zuzüglich 4 % Zinsen auf die bis zum 21.2.2000 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin nimmt den Beklagten für die Zeit ab 1.12.1997 auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Klage insgesamt abgewiesen haben will. In der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2000 hat er sein Rechtsmittel jedoch hinsichtlich des Kindesunterhalts zurückgenommen. Die Klägerin hat sich der Berufung des Beklagten angeschlossen; sie macht Verzugszinsen auf die Unterhaltsrückstände geltend und verlangt ab 1.1.2000 höheren Kindesunterhalt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den geforderten höheren Kindesunterhalt anerkannt.

Das Rechtsmittel des Beklagten und das Anschlussrechtsmittel der Klägerin sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache hat die nach der Teilrücknahme nur noch gegen die Verurteilung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt gerichtete Berufung des Beklagten weitgehend, die Anschlussberufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht für die unstreitig barunterhaltsbedürftigen gemeinsamen Kinder der Parteien, S., geboren am …2.1992, und T., geboren am …1.1994, die von ihr betreut werden, Kindesunterhalt gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 1601 ff., 1610 BGB zu. Die Höhe des Unterhalts ist zwischen den Parteien, nachdem der Beklagte insoweit seine Berufung zurückgenommen und den erhöhten Kindesunterhalt ab Januar 2000 anerkannt hat, nicht mehr im Streit. Bis einschließlich Februar 1999 ist der geschuldete Kindesunterhalt zudem nachgewiesenermaßen bezahlt.

Der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 BGB.

Der Bedarf der Klägerin bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese waren allein geprägt durch das Erwerbseinkommen des Beklagten, die 1995 von beiden Ehegatten eingegangene Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse Westerwald, das mietfreie Wohnen im Haus der Klägerin unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungen und die gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern bestehende Unterhaltsverpflichtung.

Einkünfte der Klägerin aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit bei der Arbeiterwohlfahrt haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitbestimmt. Der Unterhaltsbedarf der Eheleute darf nämlich nur an solchen Lebensverhältnissen während der Ehe ausgerichtet werden, die die Gewähr der ...

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