Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehevertragliche Abreden mit einer Schwangeren in „Drucksituation”

 

Leitsatz (amtlich)

Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen wurden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes und der Frau nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 2 GG (im Anschluss an BVerfGE, FamRZ 2001, 343 u. 985).

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Urteil vom 22.11.2002; Aktenzeichen 36 F 103/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2006; Aktenzeichen XII ZR 25/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG – FamG – Mainz vom 22.11.2002 zu Ziff. 2 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, fällig jeweils zum 1. jeden Monats im Voraus:

für die Zeit vom 11.4. bis 31.5.2003 und für die Zeit vom 1.12.2003 bis 4.1.2004 1.164 Euro monatlich,

für die Zeit vom 1.6. bis zum 30.11.2003 1.198 Euro monatlich,

für die Zeit vom 5.1. bis 31.1.2004 1.189,75 Euro,

für die Zeit ab 1.2.2004 1.624,94 Euro

monatlich nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 11.4.2003 bis 30.11.2003 ab dem 3. des jeweiligen Monats.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Es wird zunächst auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des AG Mainz vom 22.11.2002 Bezug genommen.

Die Parteien haben am 2.8.1995 geheiratet und sind seit dem 11.4.2003 durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des AG – FamG – Mainz vom 22.11.2002 rechtskräftig geschieden.

Aus der Ehe sind die Kinder J., geboren am …, und die Zwillinge H. und P., jeweils geboren am …, hervorgegangen. Die Kinder leben mit der Antragsgegnerin im gleichen Haus wie der Antragsteller in einer der Mutter des Antragstellers gehörenden Wohnung. Für diese Wohnung hat die Antragsgegnerin an die Mutter des Antragstellers einen monatlichen Mietzins von 825 Euro zu entrichten.

Die Antragsgegnerin hat in der Zeit vom 5.1.2003 bis zum 4.1.2004 Arbeitslosengeld bezogen, das sich in der Zeit bis zum 31.5.2003 auf 1.283,71 Euro belaufen hat. Ab 1.6.2003 wurde das Arbeitslosengeld um 15,98 Euro auf 280,216 Euro wöchentlich, monatlich daher 1.214,45 Euro reduziert. Der Grund hierfür war, dass die Antragsgegnerin seit dem 1.6.2003 aufgrund der von ihr ausgeübten geringfügigen Beschäftigung statt wie zuvor 325 Euro monatlich 400 Euro monatlich verdient hat. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde ihr allerdings zum 30.11.2003 gekündigt. Daher hatte sie vom 1.12.2003 bis 4.1.2004 wieder Anspruch auf die Zahlung des ungekürzten Arbeitslosengeldes.

Die Antragsgegnerin beschäftigt ein Au-pair-Mädchen, für das sie monatlich 300 Euro (ohne Mietkosten) aufwendet. Sie ist der Auffassung, dass die Kosten für das Au-pair-Mädchen auch in der Zeit zu berücksichtigen seien, in der sie nicht gearbeitet hat. Diese Kosten seien zum einen eheprägend. Zum anderen müsse sie dem Arbeitsamt, bei dem sie sich Arbeit suchend gemeldet habe, nachweisen, dass sie jemanden zur Verfügung habe, der die Kinder während ihrer berufsbedingten Abwesenheit betreue, sonst wären ihre Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos.

Die Antragsgegnerin hat Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung i.H.v. 271 Euro monatlich. Diese Eigentumswohnung hat sie auf Kredit gekauft, bevor sie den Antragsteller kennengelernt hat. Die Zahlungen auf den Kredit belaufen sich auf monatlich 670,29 Euro, wovon 571 Euro auf die Zinsbelastung entfallen.

Der Antragsteller erhielt bis einschließlich März 2003 ein Gehalt als Prokurist des … Mineralölvertriebs i.H.v. 7.780 Euro brutto. In den Gehaltsabrechnungen ist ein geldwerter Vorteil für das von ihm benutzte Fahrzeug i.H.v. 394,72 Euro brutto ausgewiesen.

Am 25.2.2003 ist der Vater des Antragstellers verstorben. Da keine letztwillige Verfügung vorlag, wurde er gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu 1/2 von der Mutter des Antragstellers und zu je 1/4 von dem Antragsteller und seinem Bruder beerbt. Aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrags erhielten der Antragsteller und sein Bruder das Betriebsvermögen und die Mutter das frühere Privatvermögen des Vaters. Das Betriebsvermögen bestand ursprünglich aus der Einzelunternehmung …, der … KG und der … GmbH. Als Gegenleistung für die über die Erbauseinandersetzung hinausgehende Übertragung von Geschäftsanteilen haben sich der Antragsteller und sein Bruder verpflichtet, an die Mutter eine lebenslängliche Rente i.H.v. 5.000 Euro monatlich zu zahlen. Auf Nac...

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