Normenkette

ZPO § 348; BGB § 634 Abs. 1 S. 3 a.F.; AGBG §§ 9, 11 Nr. 2b, § 3

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen 11 O 122/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.6.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Trier wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 11.500 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheitsleistungen können durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituten bewirkt werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung der letzten beiden Raten i.H.v. 35.335 DM und 11.445 DM aus einem zwischen dem Zeugen Th. und den Beklagten am 25.6.1996 abgeschlossenen notariellen Bauträgervertrag sowie auf Zahlung eines weiteren Betrages von 13.099,70 DM für erbrachte Zusatzleistungen im Rahmen der Abwicklung des Bauträgervertrages in Anspruch.

Gegenstand des Bauträgervertrages war der Verkauf einer zu errichtenden Eigentumswohnung durch den Zeugen Th. an die Beklagten zu einem in sechs Teilzahlungen zu leistenden Kaufpreis von 327.000 DM. Die fünfte Teilzahlung i.H.v. 10,5 % (= 34.335 DM) sollte nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe und die sechste Teilzahlung i.H.v. 3,5 % (= 11.445 DM) sollte nach vollständiger Fertigstellung fällig sein. Der Zeuge Th. verpflichtete sich in dem Vertrag zur bezugsfertigen Übergabe bis zum 1.12.1996 und zur Endfertigstellung bis zum 1.6.1997 (Bl. 11/12 GA).

Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 25.6.1997 (Bl. 431–435 GA) rügten die Beklagten ggü. dem Zeugen Th. zahlreiche noch nicht ausgeführte Arbeiten. Sie setzten dem Zeugen eine Frist zur Erledigung dieser Arbeiten bis Ende des Monats Juli 1997 und teilten mit, dass sie ansonsten jegliche weitere Tätigkeit des Zeugen Th. und der von diesem beauftragten Werkunternehmer ablehnen und den Rest des Baues in Eigenregie errichten und die notwendigen Gewerke mithilfe eines Architekten anderweitig vergeben würden (Bl. 434 GA). Am 27.9.1997 zogen die Beklagten in die Wohnung ein (Bl. 50 GA).

Gegen die Klageforderung wenden sie in erster Linie mangelnde Fälligkeit ein, weil die Eigentumswohnung weder bezugsfertig noch vollständig fertig gestellt sei. Hilfsweise rechnen sie mit angeblichen Gegenforderungen wegen Bauverzögerungen sowie wegen mangelhaft bzw. noch nicht durchgeführter Leistungen auf.

Das LG hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln abgewiesen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung ohne Leistungsnachweis in notariellen Bauträgerverträgen (NJW 1999, 51) hat das LG die Zulässigkeit zur Leistungsklage bejaht. Die Begründetheit hat es jedoch wegen fehlender Fälligkeit verneint. Die Beklagten hätten das Werk weder abgenommen noch könne wegen zahlreicher von dem Sachverständigen festgestellter Mängel von der Bezugsfertigkeit des Hauses ausgegangen werden, so dass auch eine Abnahmefähigkeit nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Restwerklohnanspruch weiterverfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, das Gutachten des Sachverständigen Th. vom 11.2.2000, die Sitzungsniederschriften und das angefochtene Urteil verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 11.5.2001 (Bl. 293, 294 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das weitere Gutachten des Sachverständigen Th. vom 30.9.2002 (Bl. 330–381 GA) sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.2.2003 (Bl. 410–418 GA) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Zwar leidet das angefochtene Urteil an einem Verfahrensfehler, der gem. § 539 ZPO a.F. seine Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das LG gerechtfertigt hätte.

Das LG hat in Kammerbesetzung entschieden, obwohl die Sache durch Beschluss vom 10.3.1999 (Bl. 40 GA) dem Einzelrichter übertragen worden ist und die Akten keinen Hinweis auf eine Rückübertragung auf die Kammer enthalten.

Nach einer Übertragung gem. § 348 Abs. 1 ZPO stellt der Einzelrichter, solange keine Rückübertragung gem. § 348 Abs. 4 ZPO erfolgt, das erkennende Prozessgericht und damit auch den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar. Diese Zuständigkeitsregelung betrifft nicht lediglich eine rein interne arbeitsorganisatorische Frage (so allerdings OLG Frankfurt/a.M. NJW 1977, 813), sondern bestimmt das Prozessgericht. Die Entscheidung der Kammer vermag nicht die des z...

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