Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutzzweckgesichtspunkte bei der Amtshaftung

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 11 O 221/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen III ZR 197/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.8.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Trier abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung i.H.v. 120 %, des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Die Klägerin ist nach Abtretung Inhaberin einer vom 13.11.2002 datierenden Baugenehmigung (Bauschein-Nr. 801/333), die zum Bauantrag "Errichtung von jeweils einem Photovoltaikmodulträger SPT SK-30-WKA an 1. WKA Südwind 870R85 und 1. WKA Nordex N80 R100, 1-achsig 45° nachgeführt, jeweilige installierte Leistung = 33,99 kWp" in der Gemarkung X, Flur 8, Parzelle Nr. 10/1 und 82/1 erteilt wurde.

Am 10.9.2004 zeigte die Klägerin dem Beklagten den zum 24.9.2004 beabsichtigten Baubeginn an.

Ohne Anhörung der Klägerin nahm der beklagte Landkreis am 21.9.2004 die vorgenannte Baugenehmigung zurück und forderte die Klägerin auf, Antragsunterlagen zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorzulegen.

Hintergrund der Aufhebungsverfügung war eine Entscheidung des BVerwG aus dem Sommer 2004, nach der Windfarmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Gegen die Rücknahmeverfügung legte die Klägerin am 22.9.2004 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 3.11.2004 hob der Beklagte seine Verfügung vom 21.9.2004 wieder auf.

Die Klägerin hatte unter dem Datum des 30.8.2004 mit der K. Steuerungs- und Regeltechnik einen "Vertrag über Baudurchführung Projekt: PV Modulträger an WKA in VVP X Baubeginn 24.9.2004" abgeschlossen.

Nach § 6 Nr. 2 des Vertrages stand der Firma K. im Falle behördlicher Eingriffe in die Genehmigung das Recht zu, zwischen der Baubeginnanzeige bis zum Baubeginn der Modulträger mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn Erkenntnisse oder Ereignisse die Umsetzung verzögern oder zu verzögern drohen.

Die Klägerin war im Falle des Rücktritts gem. § 6 Nr. 2 zu einem pauschalen Schadensersatz i.H.v. 5.000 EUR verpflichtet (§ 6 Nr. 3 des Vertrages; wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 37 ff. GA verwiesen).

Nachdem die Firma K. am 21.9.2004 von der Klägerin über die Aufhebung der Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt worden war, erklärte sie mit Schreiben vom 22.9.2004 den Rücktritt vom Vertrag und forderte mit Rechnung vom 1.10.2004 "Schadensersatz gem. Vertrag vom 30.8.2004" i.H.v. 5.000 EUR.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, im Vertrauen auf den Bestand und die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung habe sie den Bauvertrag mit der K.-Steuerungs-Regeltechnik geschlossen. Gemäß den Vereinbarungen des Vertrages habe der Vertragspartner nach Aufhebung der Baugenehmigung von seinem Rücktrittsrecht nach § 6 des Vertrages Gebrauch gemacht. In Folge dieser Rücktrittserklärung sei sie - die Klägerin - vertraglich verpflichtet gewesen, einen Betrag i.H.v. 5.000 EUR zu zahlen. Dieser Zahlungspflicht sei sie mittlerweile nachgekommen. Da die Aufhebung der Baugenehmigung rechts- und amtspflichtwidrig gewesen sei, sei der Beklagte ersatzpflichtig.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagen zu verurteilen, an sie 5.000 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 15.12.2004 zu zahlen und sie von den ihr mit der anwaltlichen Zahlungsaufforderung entstandenen Anwaltsgebühren i.H.v. netto 215,65 EUR nebst Zinsen p.a. i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2006 freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den vorgelegten Vertrag vom 30.8.2004 nur für vorgeschoben; er diene nur der "Geldschöpfung". Es sei bereits am 24.6.2004 ein Vertrag geschlossen worden. Der eigentliche Gegenstand des Bauvertrages vom 30.8.2004 sei unklar.

Zudem halbe die Firma K. am 24.9.2004 nicht mit der Ausführung beginnen können, weil die Klägerin zuvor keine geprüften. Konstruktionspläne bei dem Beklagten vorgelegt habe.

Der Geschäftsführer der Klägerin habe gewusst, dass die Baugenehmigung für die Anlage nie hätte erteilt werden dürfen.

Der Beklagte sei im Genehmigungsverfahren getäuscht worden, da es sich bei der Anlage in Wirklichkeit nur um eine Low-Tech-Anlage und nicht - wie angegeben - um eine High-Tech-Hybridanlage handele.

Der Beklagte habe die noch fehlende Anhörung im laufenden Verwaltungsverfahren nachholen können.

Es sei die Pflicht der Klägerin gewesen, ihren Vertragspartner K. auf die Einlegung des Widerspruchs, der aufschiebende Wirkung entfaltet h...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge