Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 8 O 198/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.02.2007; Aktenzeichen II ZR 51/06)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 3.11.2005 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagten vorbehalten bleibt, nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger B. B. im Insolvenzverfahren erhalten hätte, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P.M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) einen Anspruch auf Ersatz nach § 130a Abs. 3 HGB geltend.

Die Beklagte veranlasste als Geschäftsführerin der Schuldnerin am 27.2.2003 eine Überweisung zu deren Lasten i.H.v. 29.000 EUR an den Streithelfer. Am 28.2.2003 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin beantragt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2004 Zug um Zug gegen Abtretung der etwaigen Ansprüche des Klägers gegen Herrn Rechtsanwalt B. B. in S. aufgrund der von der P. M. GmbH & Co. KG, V., am 27.2.2003 an diesen gezahlten 29.000 EUR zu zahlen.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Berufung ist durch Versäumnisurteil des Senats vom 3.11.2005 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, die von ihr veranlasste Zahlung sei mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung i.S.v. § 130a Abs. 2 HGB vereinbar, da sie an den Streithelfer als Entgelt für dessen rechtsanwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Erfolg versprechenden Versuches geleistet worden sei, die Sanierung des Unternehmens der Schuldnerin herbeizuführen.

Sie beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Er trägt u.a. vor, die Beklagte sei zum Ersatz verpflichtet, da durch den Streithelfer keine brauchbaren Leistungen im Interesse der Schuldnerin erbracht worden seien.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 181 GA) Bezug genommen.

II. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, da aufgrund der neuen Verhandlung keine abweichende Entscheidung zu erlassen ist.

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den am 27.2.2003 an den Streithelfer ausbezahlten Betrag von 29.000 EUR zu ersetzen (§ 130 Abs. 3 HGB).

Die Zahlung vom 27.2.2003 erfolgte aus dem Vermögen der Schuldnerin unter Verstoß gegen § 130a Abs. 2 HGB. Die Beklagte veranlasste die Zahlung als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Schuldnerin zu einem Zeitpunkt, als diese überschuldet und zahlungsunfähig war. Die Leistung war nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter vereinbar (§ 130a Abs. 2 Satz 2 HGB), da sie eine Masseverkürzung zur Folge hatte und nicht dazu diente, größere Nachteile für die Masse abzuwenden (vgl. dazu BGH v. 8.1.2001 - II ZR 88/99, MDR 2001, 401 = BGHReport 2001, 197 m. Anm. Bormann = AG 2001, 303 = GmbHR 2001, 190 m. Anm. Felleisen = NJW 2001, 1280, 1282).

Das LG hat zutreffend festgestellt, dass die von der Beklagten veranlasste Zahlung zu einer Verkürzung der Vermögensmasse der Schuldnerin führte, da kein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangte, der dort voll erhalten geblieben wäre. Als ein solcher Vermögenswert sind die Leistungen des Streithelfers nicht anzusehen, die nach dem Vortrag der Beklagten in rechtlicher Beratung und Führung von Verhandlungen für die Schuldnerin bestanden. Insofern wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Zahlung vom 27.2.2003 war aber auch nicht aus anderen Gründen nach § 130a Abs. 2 Satz 2 HGB zulässig. Sie diente nicht dazu, größere Nachteile für die Masse abzuwenden. Ein solcher Fall könnte allerdings zu bejahen sein, wenn die Leistung erbracht wurde, um eine Sanierung der in einer Krise...

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