Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Maklertätigkeit eines griechischen Rechtanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist ein Vertrag auch dann, wenn er mit dem letztlich beabsichtigten Rechtsgeschäft beruflichen oder gewerblichen Inhalts derart verknüpft ist, dass beide als untrennbar aufeinander bezogene Einheit erscheinen (hier: Maklervertrag und vermitteltes Rechtsgeschäft)

2. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die auf den Mitgliedsstaat ausgerichtete Tätigkeit für den konkreten Vertragsschluss nicht ursächlich war.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 15 Abs. 1 lit. c; ZPO § 12 ff

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 5 O 157/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen III ZR 71/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Trier vom 6.6.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die vom LG verneinte internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der in Deutschland wohnhafte Kläger, von Beruf Bankkaufmann, beansprucht vom beklagten Rechtsanwalt, dessen Wohn- und Kanzleisitz in Griechenland liegt, Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Vertrages, durch den der Beklagte sich verpflichtet haben soll, in Griechenland Kaufverträge über zwei Eigentumswohnungen herbeizuführen.

2001 beabsichtigte der Kläger, von der deutschen Staatsangehörigen L. die beiden Wohnungen zu erwerben. Eine Wohnung wollte der Kläger als Alterswohnsitz selbst nutzen; die zweite Wohnung sollte vermietet werden. Dem Vorschlag der Zeugin L. folgend sollte der Beklagte - insbesondere wegen seiner deutschen Sprachkenntnisse - bei der Abwicklung des Geschäfts behilflich sein. Auf Veranlassung des Beklagten beauftragte der Kläger mit der Abwicklung zwei Rechtsanwältinnen in Griechenland. Die Zeugin L. beauftragte und bevollmächtigte den Beklagten. Der geplante Erwerb der Wohnungen scheiterte, weil der Beklagte sich weigerte, von der Vollmacht der Frau L. Gebrauch zu machen, nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, sie wolle nicht mehr an den Kläger verkaufen.

Der Kläger meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kaufvertrag zustande zu bringen. Wegen der Weigerung, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, hafte er auf Ersatz des Schadens, den der Kläger in erster Instanz auf mehr als 65.000 EUR beziffert hat.

Der Beklagte meint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Seine anwaltliche Tätigkeit sei ausschließlich auf Griechenland ausgerichtet. Ein Vertrag mit dem Kläger habe nicht bestanden.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Der Kläger sei nicht Verbraucher im Sinne der Vorschrift. In der mündlichen Verhandlung habe er zugestanden, dass er die Eigentumswohnungen auch zum Zwecke der Weitervermietung habe erwerben wollen. Eine auf Deutschland ausgerichtete anwaltliche Tätigkeit des Beklagten sei nicht zu ersehen.

Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger den geringfügig reduzierten Antrag erster Instanz. Er erneuert, vertieft und ergänzt seinen Sachvortrag.

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des LG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist ohne Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es fehlt an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.

Diese kann sich nach übereinstimmender und zutreffender Auffassung der Parteien nur aus Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ergeben. Der behauptete Vertrag vom 26.4.2001 wurde zwar vor Inkrafttreten (1.3.2002) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 geschlossen. Maßgeblich ist indes nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern die Einreichung der Klage am 13.12.2005.

Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO liegen indes nicht vor.

1. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 15 Abs. 1 EuGGVO setzt u.a. voraus, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Damit ist gemeint, dass vertragliche Ansprüche aus einem zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Rechtsgeschäft durchgesetzt werden sollen.

Die Berufung meint, dabei könne nicht auf den Kaufvertrag abgestellt werden, den der Beklagte zwischen seiner Mandantin, der Zeugin L., und dem Kläger zustande bringen sollte.

Daran ist richtig, dass ...

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