Leitsatz (amtlich)

1. Ein Sachmangel bezüglich eines gekauften Rumpfmotors für einen Pkw Porsche Cayman S liegt vor, wenn der Verkäufer statt des korrekten Motors M 97.21, der der Baureihe des Porsche-Boxter M 96.26 entstammt, einen Motor des Typs M 96/04 liefert, der dem Fahrzeugmodell 964 zuzuordnen ist.

2. Bei einem Fahrzeugmotor, der für einen exklusiven Sportwagen aus dem Werk eines Premiumherstellers bestimmt ist, können bereits geringfügige, im normalen Straßenverkehr kaum bis nicht spürbare bauartbedingte Unterschiede der Motorcharakteristik einen Sachmangel können. Wird vom Hersteller eines Porsche Cayman S für den gelieferten Motor des Typs M 96/04 keine Freigabe erteilt, so dass es einer Einzelbetriebserlaubnis bedarf, so stellt auch dies einen Sachmangel dar.

3. Verfügt der gelieferte und für einen exklusiven Sportwagen bestimmte Rumpfmotor nicht mehr über eine Motorkennnummer, da heraus geschliffen, so entspricht dieser nicht mehr der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

4. Setzt der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, ist die Fristsetzung in den in § 323 Abs. 2 BGB bestimmten Fällen - u.a. bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner - entbehrlich. Beim Kauf einer Sache bedarf es der Fristsetzung dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1.4.2010 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 29.4.2010 - 2 U 1120/09 - NJW-RR 2010, 1501 ff.).

5. Ist das Vertrauen des Käufers in die Zuverlässigkeit des Verkäufers aufgrund einer Vielzahl von vorhandenen Mängeln nachhaltig erschüttert, ist die Einräumung einer zweiten Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung in Gestalt der Lieferung eines anderen Austausch-Rumpfmotors nicht zumutbar.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, §§ 284, 322, 323 Abs. 1, §§ 434, 437 Nr. 2, § 440; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 17.02.2014; Aktenzeichen 15 O 295/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 17.2.2014 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 18.363,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.8.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des seitens von der Beklagten gelieferten Rumpfmotors (ohne Anbauteile), Porsche, Laufleistung 70.000 km zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten Kfz-Rumpfmotor.

Der Kläger kaufte im Jahr 2012 bei der Beklagten einen gebrauchen generalüberholten Rumpfmotor zum Einbau in seinen Porsche Cayman S, Erstzulassung am 19.2.2007, zum Preis von 5.799,00 EUR netto zuzüglich Versandkosten von 125,- EUR und einer zu hinterlegenden Kaution von 1.300,- EUR. Über den Gesamtbetrag von 7.224,00 EUR verhält sich die Rechnung der Beklagten vom 6.9.2012 (Anlage A 1, Blatt 6 d.A.). Die Beklagte übernahm für den Motor eine Gewährleistung von 12 Monaten.

Die auf dem gelieferten Motor im Urzustand angebrachte Motornummer war zum Zeitpunkt der Lieferung des Motors an den Kläger entfernt. Der Kläger ließ den Motor im Autohaus G. einbauen. Als das Fahrzeug nach einigen Fahrkilometern ausfiel, wurden im Ölfilter Metallspäne festgestellt. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2012 (Anlage A2, Bl. 7 d.A.) auf, den Motor ordnungsgemäß herzustellen. Die Beklagte holte das Fahrzeug ab, führte Arbeiten am Motor durch, unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 30.11.2012 (Anlage A 8, Bl. 14 d.A.) über den Abschluss der nach ihrer Sicht von der Beklagten durchzuführenden Arbeiten - allerdings habe das Fahrzeug noch ein elektrisches Problem, welches jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle - und stellte das Fahrzeug dem Kläger am 11.12.2012 wieder zur Verfügung.

Da der Motor im kalten Zustand Zündaussetzer zeigte, veranlasste der Kläger eine Überprüfung im Porschezentrum B.. Mit Schreiben vom 25.1.2013 (Anlage 9, Blatt 15 der Akte) meldete sich der Kläger erneut über seinen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten und teilte mit, dass der Motor nach wie vor mangelhaft sei. Das Porschezentrum B. habe festgestellt, dass immer noch durch Späne entsprechende Riefen im Motor seien und dieser nur auf 2 Töpfen (Zylinder) laufe. Darüber hinaus sei aus dem Motor die Motornummer herausgefräst worden. Er sei über die Herkunft des Motors arglistig getäuscht worde...

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