Leitsatz (amtlich)

Eine als AGB anzusehende Klausel, nach der die (Teil-)Abnahme allein und damit unweigerlich an die tatsächliche Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes geknüpft wird, ist unwirksam.

Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Besteller durch das Erheben von Beanstandungen erkennen lässt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß gelten lässt.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 24.03.2016; Aktenzeichen 8 O 200/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.3.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb von Eigentumswohnungen.

Mit notariellem Vertrag vom 1.2.2014 erwarben die Beklagten von der Klägerin zwei im Zuge umfassender Sanierungsmaßnahmen noch auszubauender Wohnungseinheiten zu einem Preis von 325.000,00 EUR sowie zwei zu erstellenden Stellplätze zu je 10.000,00 EUR (Anlage K1). In Ziff. 2.5 wurde ein Fertigstellungstermin zum 1.5.2014 vereinbart. Zudem trafen die Parteien zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses folgende Vereinbarungen:

"5.4. Der Käufer ist zur Teilabnahme verpflichtet, wenn der Vertragsgegenstand bezugsfertig ist (Abnahme der Bezugsfertigkeit). (...) Der Abnahme der Bezugsfertigkeit steht es gleich, wenn der Käufer sie ohne Angabe eines triftigen Grundes verweigert, wenn er sich über die Abnahme nicht erklärt, obwohl ihm der Verkäufer eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung einräumt und ihn auf die Folgen ausdrücklich hingewiesen hat oder wenn er den Vertragsgegenstand - mit oder ohne Einverständnis des Verkäufers - in Gebrauch nimmt.

5.5. Nach Abnahme der Bezugsfertigkeit ist der Käufer berechtigt (aber nicht verpflichtet), vom Verkäufer zu verlangen, dass ihm der Vertragsgegenstand Zug um Zug gegen Zahlung aller fälligen oder dann fällig werdenden Kaufpreisteile übergeben wird. Der Verkäufer kann die Übergabe dann aber davon abhängig machen, dass der Käufer die noch nicht fälligen Kaufpreisteile beim beurkundenden Notar mit der Weisung hinterlegt, sie bei Fälligkeit an den Verkäufer auszuzahlen; der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Fälligkeit zu gegebener Zeit zur Vorlage beim Notar schriftlich zu bestätigen."

Im Verlauf der Baumaßnahmen zahlten die Beklagten aufgrund des vereinbarten Zahlungsplans insgesamt 239.135,00 EUR an die Klägerin. Aufgrund der Kündigung ihrer zuvor bewohnten Wohnung planten die Beklagten den Einzug in die erworbenen Räumlichkeiten zum Ende April 2014. Die Klägerin intensivierte daraufhin ihre Bemühungen um eine Fertigstellung. Am 30.4.2014 bezogen die Beklagten die erworbenen Wohneinheiten, wobei es zu keiner förmlichen Abnahme kam. Vielmehr rügten die Beklagten in der Folge Unzulänglichkeiten. Mit Anwaltsschreiben vom 9.5.2014 beanstandeten sie mehrere Mängel.

Aufgrund des Einzugs forderte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 20.5.2014 (Anlage K4) unter Fristsetzung bis zum 26.5.2014 zur Hinterlegung der zuvor bereits geforderten 3. Kaufpreisrate von 46.410,00 EUR, der mit Schreiben vom 8.5.2014 geforderten 4. Kaufpreisrate in Höhe von 16.380,00 EUR, der noch nicht fälligen Schlussrate von 3,5 % sowie des 5 %-igen Einbehalts von der ersten Kaufpreisrate und damit einer Gesamtsumme von 85.865,00 EUR auf. Auch auf eine weitere Nachfrist bis zum 10.6.2014 erfolgte keine Hinterlegung durch die Beklagten. Daraufhin trat die Klägerin mit Schreiben vom 25.6.2014 (Anlage K7), zugegangen am 28.6.2014, von dem Vertrag zurück.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zur Begründung ihrer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Räumlichkeiten sowie Erteilung von Löschungsbewilligungen zur Löschung der Auflassungsvormerkung sowie der kaufpreissichernden Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Kaufpreissumme von 239.135,00 EUR gerichteten Klage angeführt, die Beklagten seien am 30.4.2014 eigenmächtig unter Ansichnahme eines im Schloss befindlichen Schlüssels eingezogen. Der Fertigstellungstermin habe aufgrund der Sonderwünsche und der Eigenleistung der Beklagten nicht gehalten werden können. Durch den Bezug der Räumlichkeiten sei eine Abnahme eingetreten, weshalb sie die Hinterlegung sämtlicher ausstehender Zahlungen bei dem beurkundenden Notar verlangen könne. Die ausgebliebene Hinterlegung rechtfertige den Rücktritt.

Die Beklagten haben dem entgegengehalten, allein die Klägerin habe zu vertreten, dass die Wohnung zum 1.5.2014 nicht fertiggestellt gewesen sei. Am 30.4.2014 hätten zahlreiche Mängel vorgelegen. Eine Verpflichtung zur Hinterlegung sä...

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