Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 27.08.1986; Aktenzeichen 2 O 225/86)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der 2. Ferienzivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. August 1986 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 28. Mai 1986 wird in vollem Umfang aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist Inhaber eines Taxenunternehmens. Der Antragsgegner betreibt zusammen mit einer anderen Person in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Beförderung von Personen mit Mietwagen. Beide Betriebe sind in I. ansässig.

Auf das Gesuch des Antragstellers erließ das Amtsgericht Idar-Oberstein am 28. Mai 1986 eine einstweilige Verfügung, durch die es dem Antragsgegner verbot.

  1. im Raum I. Beförderungsaufträge mit Mietwagen auszuführen, die nicht an seinem Betriebssitz oder in seiner Wohnung eingegangen sind,
  2. nach Ausführung eines Beförderungsautrags mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder diese zu unterbrechen, es sei denn, er habe vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk neuen Beförderungsauftrag erhalten.
  3. mit nichtkonzessionierten Autos Beförderungsaufträge auszuführen.

Gleichzeitig bestimmte das Amtsgericht eine Frist, innerhalb derer der Antragsteller die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Bad Kreuznach zu beantragen hatte.

Am 27. Juni 1986 hat der Antragsteller bei dem benannten Landgericht beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und durch Endurteil über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Der Antragsgegner hat gegen die einstweilige Verfügung seinerseits Widerspruch eingelegt, mit dem er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten hat.

Durch Urteil vom 27. August 1986 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit den unter lit. a und lit. b ausgesprochenen Verboten im wesentlichen bestätigt und die unter lit. c getroffene Anordnung aufgehoben.

Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung in vollem Umfang aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Beide Parteien wiederholen in der Berufungsinstanz ihr früheres Vorbringen, Der Antragsgegner erhebt jetzt außerdem die Einrede der Verjährung. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs neue Tatsachen vor.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und das Urteil des Landgerichts verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung hat Erfolg. Die einstweilige Verfügung kann, soweit sie nicht bereits das Landgericht aufgehoben hat, aus mehreren Gründen keinen Bestand haben.

1. Sie ist allerdings nicht schon deswegen aufzuheben, wie der Antragsgegner meint, weil der Antragsteller dessen Ladung zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der erlassenen Verfügung erst nach Ablauf der vom Amtsgericht Idar-Oberstein bestimmten Frist beantragt hat. Das Amtsgericht hatte die einstweilige Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles anstelle des an sich zuständigen Landgerichts erlassen, so daß es nach § 942 Abs. 1 ZPO zugleich mit dem Erlaß der Verfügung eine Frist bestimmen mußte, binnen derer die Ladung des Antragsgegners zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht der Hauptsache zu beantragen war. Die Versäumung dieser Prozeßhandlung hatte jedoch von selbst keine Folgen. Vielmehr hätte der Antragsgegner, um wegen fruchtlosen Ablaufs der Frist eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erreichen, beim Amtsgericht Idar-Oberstein einen entsprechen den Antrag stellen müssen (§ 942 Abs. 3 ZPO). Das ist nicht geschehen. Solange er jedoch diesen Antrag nicht gestellt hatte, konnte der Antragsteller die versäumte Prozeßhandlung nach § 231 Abs. 2 ZPO jederzeit nachholen.

2. Die einstweilige Verfügung kann aus einem anderen prozessualen Grund nicht bestehen bleiben. Ihre Vollziehung ist unwirksam gewesen.

a) Nach § 936 i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO muß eine einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats vollzogen sein. Wie die Vollziehung zu bewirken ist, bestimmt sich dabei nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, die entsprechend anzuwenden sind (§ 936 i.V.m. § 928 ZPO). Hat das Gericht ein Verbot erlassen, ist dem Schuldner eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung zuzustellen (vgl. §§ 724 Abs. 2, 750 Abs. 1 ZPO, siehe dazu Senat in WRP 1981, 286), also eine Abschrift, die einen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebenen und mit dem Gerichtssiegel versehenen Ausfertigungsvermerk trägt (vgl. § 317 Abs. 3 ZPO).

Die Zustellung selbst besteht nach § 170 Abs. 1 ZPO in einer Übergabe der Ausfertigung, die nach allgeme...

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