Leitsatz (amtlich)

Bei Reisekatalog-Angaben (Kreuzfahrten usw.) ist der zutreffende und vollständige Endpreis anzugeben (§ 1 Abs. 1 PAngVO). Auch "Service-Entgelte" müssen eingerechnet werden. Werden diese lediglich durch "Sternchenhinweis" kenntlich gemacht und nicht in den Endpreis eingerechnet, so ist dies wettbewerbswidrig.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 22.10.2013; Aktenzeichen 1 HK O 20/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 22.10.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben.

2. Der Beklagten wird eine Aufbrauchfrist bis zum 31.12.2014 gewährt.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, angedroht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2013 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

6. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten selbst.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 34.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

8. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören Unternehmen, die Reisen anbieten oder vermitteln oder Hotelübernachtungen vermitteln (...).

Die Beklagte ist ein Reiseveranstalter und warb in der Zeitung "... [A]" im Oktober 2012 für eine "Mittelmeer-Kreuzfahrt und Badeurlaub" wie aus der Anlage K1 (Bl. 12 d.A.) ersichtlich.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung und die Zahlung einer Abmahnpauschale.

Nach Auffassung des Klägers ist die Werbung wettbewerbswidrig, weil das in einem Sternchenhinweis genannte Serviceentgelt nicht in die angegebenen Preise eingerechnet ist.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in der Anlage K1 wiedergegeben,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2013 zu zahlen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, eine Aufbrauchfrist bis zum Dezember 2014 und Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Sie bestreiten die Klagebefugnis des Klägers und vertreten die Auffassung, der Kläger handele rechtsmissbräuchlich, weil er - dies ist unstreitig - gegen eigene Mitglieder, die in gleicher Art und Weise wie die Beklagte Werbung betrieben, nicht vorgehe. Das Serviceentgelt sei kein Preisbestandteil. Sie, die Beklagte, sei bereit, sich zu verpflichten, das Serviceentgelt in gleicher Weise hervorzuheben wie den Preis. Jedenfalls fehle es an der Spürbarkeit eines Verstoßes; die Praxis der Erhebung eines Serviceentgelts entspreche internationalen Gepflogenheiten.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchfrist und den Vollstreckungsschutzantrag abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, dass eine Einrechnung des Serviceentgelts nicht möglich sei, wenn es in einer Fremdwährung erhoben und erst an Bord dem Konto des Kunden belastet werde. Der Antrag auf Gewährung einer Aufbrauchfrist sei gerechtfertigt, weil die Reisekataloge - derzeit gilt der Katalog für den Reisezeitraum August 2013 bis Dezember 2014 - mit großem zeitlichen Vorlauf und erheblichen Kosten geplant und vermarktet würden. Aus demselben Grund sei der Antrag auf Vollstreckungsschutz begründet.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beanstanden weiterhin eine diskriminierende Verletzerauswahl und vertreten die Auffassung, § 1 der Preisangabenverordnung sei im Hinblick auf die Regelung in Art. 3 Abs. 5 UGP-Richtlinie seit dem 13.6.2013 nicht mehr anwendbar. Im Hinblick auf divergierende gerichtliche Entscheidungen sei zudem die Zulassung der Rev...

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