Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 8 O 164/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen XI ZR 287/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.9.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Koblenz aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 9.460,31 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2004.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 37,0 % die Kläger als Gesamtschuldner, zu weiteren 31,5 % der Kläger zu 1. und zu weiteren 31,5 % die Klägerin zu 2.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars K. M. in B.. vom 31.7.1992, UR-Nr. M.. 2/1992. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Ansprüche aus dieser Urkunde und aus einem Darlehen geltend, das sie der Grundstücksgesellschaft O. straße.. GbR, der die Kläger angehört haben sollen, gewährt haben will.

Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch schriftliche Erklärung vom 21.5.1992 (Anlage K3) erklärten die Kläger den Beitritt zu der Grundstücksgesellschaft O. straße.. GbR, B. (im Folgenden kurz: GbR) mit einem Eigenkapital von 27.000 DM, entsprechend einem anteiligen Gesamtaufwand von 100.000 DM oder 0,87 % des Gesamtaufwandes der GbR. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb, die Modernisierung und Instandhaltung, der Ausbau, die Vermietung und Verwaltung des Grundstücks O. straße.. in B.-C., nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (vorgelegt als Bestandteil der Anlage K5a). Das Grundstück O. straße.. war im November 1990 durch R. C. G ... und die R. C. G. Vermögensverwaltungs- und Vermittlungsgesellschaft mbH, B. (im Folgenden: R. C. G.), als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben worden. R. G. und die R. C. G. waren Gründungsgesellschafter der Grundstücksgesellschaft O. straße.. GbR, die R. C. G. Geschäftsführerin dieser GbR.

Mit notarieller Urkunde vom 11.7.1991 (UR-Nr. ... 2/1991 des Notars K. S. in L., Anlage K5) boten die Kläger der R. C. G. den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages an und erteilten ihr eine Vollmacht u.a. zur Wiederholung der Beitrittserklärung und Bestätigung des Eintritts in die von der Gesellschaft bereits abgeschlossenen Verträge. Darüber hinaus bevollmächtigten die Kläger in der vorbezeichneten Urkunde die R. C. G., für sie Darlehensverträge abzuschließen, Schuld-anerkenntnisse abzugeben, Grundpfandrechte zu bestellen und unter bestimmten Voraussetzungen Unterwerfungserklärungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung abzugeben. Die R. C. G. wurde des Weiteren damit beauftragt, die Rechte der Kläger als Gesellschafter umfassend wahrzunehmen, sowie die Geschäftsführung der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu übernehmen und alle Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich und nützlich sind, für die Gesellschaft und deren Auftraggeber vorzunehmen. Wegen des Weiteren Inhaltes wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.

Mit notarieller Urkunde vom 31.7.1992 des Notars K. M. (UR-Nr. M. 9/1992, Anlage K10) erklärte die R. C. G. unter Bezugnahme auf eine beigefügte Namensliste für die dort genannten Anleger, zu denen die Kläger jedoch nicht zählen, die Annahme der Angebote auf Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen. Taggleich wurde namens der Kläger deren Beitritt zur GbR wiederholt (Urkunde des Notars K. M., UR-Nr. M. 0/1992, Anlage B42).

Mit zwei weiteren Urkunden vom gleichen Tage gab R. G. für die R. C. G. und diese für die Kläger folgende Erklärungen zugunsten der Beklagten (UR-Nr. M. 2/1992 des Notars K. M., Anlage K12) bzw. zugunsten der D. bank in F ... (UR-Nr. ... 1/1992 des Notars K. M., Anlage K11) ab: "(Die Kläger) übernehmen mit den in der Anlage ... aufgeführten Teilbeträgen ... die persönliche Haftung ggü. der Bank ... Die Bank kann die persönliche Haftung ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz geltend machen ..." Diese Erklärungen dienten der Sicherung der Aufnahme von Darlehen durch die GbR bei beiden Banken. Aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.9.1991 (Protokoll vorgelegt als Anlage K6) schloss die R. C. G. die Darlehensverträge, und zwar am 06./12.11.1991 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein "Privatdarlehen" i.H.v. 3.641.857 DM (Anlage K7), zum Zwecke der Zwischenfinanzierung einen weiteren Darlehensvertrag mit der Beklagten über 8.423.300 DM (Anlage K9) sowie einen Darlehensvertrag mit der D. bank über 2.135.000 DM. Für die Rückzahlung des Darlehens an die D. bank übernahm die Beklagte eine Bürgschaft; zu diesem Zwecke räumte sie ...

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