Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 31.03.2000; Aktenzeichen 8 O 165/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch eine Bürgschaft eines Kreditinstituts erbracht werden.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat als Feuerversicherung den aus einem Brand am 4. Februar 1998 in der Dachgeschosswohnung des Hauses F. … in … W. entstandenen Schaden auf Zeitwertbasis abzüglich einer Unterversicherung von 8.125 DM ihrem Versicherungsnehmer in Höhe von 89.750 DM vergütet. Mit der Klage verlangt sie aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) Ersatz dieser Leistung von den beklagten Eheleuten. Diese waren zum Brandzeitpunkt Mieter der Wohnung. Im Mietvertrag war bestimmt, dass sie anteilig auch die Kosten der Sachversicherung zu zahlen hatten. Bei Ausbruch des Brandes (etwas vor 10 Uhr) befanden sich in der Wohnung außer den Beklagten lediglich noch ihre damals knapp 2 1/2 Jahre alten Zwillinge (geboren am … August 1995). Als die Beklagten kurz vor 10 Uhr den Ausbruch des Brandes bemerkten, befanden sie sich in ihrem Schlafzimmer im Bett. Im Zuge der Brandermittlung wurde im Wohnzimmer ein vor dem Travertintisch stehender Polstersessel als Brandausbruchsstelle festgestellt. Auf dem davorstehenden Tisch waren u.a. eine angebrochene Zigarettenpackung, eine aufgerissene und leere Verpackungshülle für Zigarettenblättchen, 3 Kerzenhalter sowie geschmolzenes Kerzenwachs. Direkt vor den Kerzen befand sich ein kleines Häufchen Asche von verbrannten Zigarettenblättchen sowie unter der Asche im geschmolzenen und wieder erkalteten Kerzenwachs eingeschmolzene noch erhaltene Zigarettenblättchen. Unter bzw. in einer nicht gefalteten Decke, die auf einer ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Tisches stehenden Couch (3-Sitzer) stand, wurde ein aufgeplatztes Gas-Einwegfeuerzeug gefunden.

Bei der Brandermittlung wurde ein technischer Defekt als Brandursache ausgeschlossen. Als Ursache wurde entweder ein unsachgemäßer Umgang der Beklagten mit den Rauchutensilien angenommen oder aber eine nicht hinreichende Beaufsichtigung der beiden Zwillinge mit der Folge, dass diese durch „Zündeln mit den Zigarettenblättchen” pp. das Feuer herbeiführen konnten.

Das gegen die Beklagten wegen fahrlässiger schwerer Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Koblenz am 7. April 1998 gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung eingestellt, die Beklagten seien durch den Brand selbst unmittelbar erheblich geschädigt worden. Sie hätten neben Sachschaden beide einen Schock erlitten und der beklagte Ehemann darüber hinaus Brandverletzungen.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Brand sei durch grob fahrlässige Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Beaufsichtigung ihrer beiden kleinen Kinder verursacht worden. Die Beklagten, die beiden Raucher seien, hätten ihre Rauchutensilien einschließlich des lediglich in der Zigarettenpackung aufbewahrten Feuerzeugs auf dem Tisch liegen lassen, anstatt den Zugriff der Kinder auf Zündmittel wirksam zu unterbinden. Indem sie sich schlafen gelegt hätten, hätten sie sich jeder Kontrollmöglichkeit bezüglich eines Zugriffs ihrer Kinder auf die auf dem Tisch herumliegenden „brandgefährlichen” Gegenstände begeben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 89.750 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, die Brandursache habe nicht exakt ermittelt werden können. Insbesondere hätten sie nicht damit zu rechnen brauchen, dass ihre erst 2 1/2-jährigen Kinder in der Lage seien, ein Feuer zu entfachen. Jedenfalls sei ihnen keine grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht nachzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage in seinem Urteil vom 31.3.2000 in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen insbesondere geltend, schon aufgrund des damaligen Entwicklungsstandes der beiden Zwillinge der Beklagten sei es ausgeschlossen gewesen, dass diese mit dem eine zeitgleiche Bedienung des Reibrades und der Gaskaste erfordernden Einwegfeuerzeug ausreichend lange eine Flamme hätten erzeugen können, um Dinge zu entzünden.

Außerdem erheben die Beklagten vorsorglich die Einrede der Verjährung, weil sie bereits am Brandtag ausgezogen und die Mietwohnung dem Vermieter zum Zwecke der Instandsetzung übergeben hätten. Wieder eingezogen seien sie im Juni 1998, während die gegen sie in Höhe der K...

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