Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschussanforderung durch einen Sachverständigen

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 12.08.2003; Aktenzeichen 1 HO 121/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 2.9.2003 wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 12.8.2003 aufgehoben. Der Antrag des Sachverständigen … auf Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 14 Abs. 3, 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der getroffenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Vergütungsfestsetzung.

Der Antrag auf Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 45.736 Euro betrifft den noch offenen Restbetrag aus 2 Abschlagsrechnungen des Sachverständigen, der Sache nach also einen Vorschussanspruch des Sachverständigen, dessen Begründetheit sich nach § 14 Abs. 2 ZSEG richtet.

Ob die Voraussetzungen für einen Vorschussanspruch überhaupt gegeben sind, kann offen bleiben. Selbst wenn man hiervon ausgeht, bestünde bei der hier getroffenen Vereinbarung eines bestimmten Stundensatzes ein Vorschussanspruch nur dann, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist, aus dem die Forderung befriedigt werden kann. Dies ist für die abschließende Kostenfestsetzung so ausdrücklich in § 7 Abs., 1 ZSEG geregelt (vgl. hierzu auch OLG Koblenz v. 10.8.1994 – 8 W 429/94, MDR 1995, 211; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 7 Rz. 7.1.; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 7 Rz. 15). Für den Vorschussanspruch kann nichts anderes gelten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass ein über den eingezahlten Betrag hinaus gewährter Vorschuss nicht mehr zurückerstattet werden kann und damit die gesetzliche Regelung unterlaufen würde, die keine Auszahlung ohne Deckung erlaubt.

Ob und ggf. in welcher Höhe der Sachverständige Vorschuss nach den Vorschriften des ZSEG verlangen kann, kann gleichfalls dahinstehen. Wie der Vertreter der Staatskasse in seiner Beschwerde zu Recht dargelegt hat, wäre Voraussetzung hierfür eine Berechnung, die den Erfordernissen des ZSEG entspricht. Dies gilt im Grundsatz auch für Abschlagsrechnungen, da ohne eine genaue Darlegung, welche Arbeiten der Sachverständige vorgenommen hat, welche Stundenzahlen angefallen sind und welche Mitarbeiter zu welchen Stundensätzen beteiligt waren, eine sachgerechte Überprüfung des Vorschussverlangens nicht möglich ist.

Ob eine so genauer begründete Forderung zu kürzen wäre, weil der Sachverständige seiner Hinweispflicht auf höhere Kosten nicht nachgekommen ist, bedarf jedenfalls derzeit noch keiner Entscheidung.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1112702

BauR 2004, 1053

OLGR-KSZ 2004, 139

www.judicialis.de 2003

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