Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Terminsgebühr bei einander widersprechenden anwaltlichen Versicherungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ist abzulehnen, wenn die Darstellungen der Prozessbevollmächtigten beider Seiten einander widersprechen und eine verlässliche Sachaufklärung mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren bestehenden sonstigen Erkenntnismöglichkeiten ebenfalls scheitert.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 S. 1, § 294; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 19.02.2015; Aktenzeichen 3 O 19/13)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 19.02.2015, 3 O 19/13 betreffend die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dergestalt geändert, dass die von den Klägern an den Beklagten zu ersetzenden Kosten auf 1.133,60 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2014 festgesetzt und der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 835,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger legten gegen ein ihrer Klage nur teilweise stattgebendes Urteil des LG Berufung ein. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz wies die Kläger am 07.7.2014 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hin.

Im Anschluss stritten die Parteien schriftsätzlich um die Zulässigkeit der Anschlussberufung und die diesbezügliche Kostenlast nach einer Berufungsrücknahme.

Am 28.08.2014 nahmen die Kläger die Berufung zurück, worauf das Oberlandesgericht am 01.09.2014 einen Beschluss nach § 516 ZPO erließ, den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 18.244,20 EUR festsetzte.

Mit Antrag vom 08.09.2014 beantragte der Beklagte die verzinsliche Festsetzung seiner Kosten für das Berufungsverfahren, insbesondere einer Terminsgebühr nach Nr. 3202 VVRVG in Höhe von 835,20 EUR.

Der Festsetzung der Terminsgebühr sind die Kläger unter Hinweis darauf, dass kein Termin stattgefunden hat, entgegengetreten.

Der Beklagtenvertreter begründete die Gebühr in unterschiedlicher Weise. Mit Schreiben vom 07.11.2014 verwies er dann darauf, dass zwischen den Parteivertretern Emails über die wechselseitige Rücknahme von Berufung und Anschlussberufung ausgetauscht worden seien. Danach sei es auch zu einem Telefonat - an anderer Stelle wird von mehreren Telefonaten gesprochen - über die Frage des prozessualen Vorgehens gekommen.

Ein oder gar mehrere Telefonate bestreitet der Klägervertreter. Die Richtigkeit des jeweiligen Vortrages wurde wechselseitig anwaltlich versichert.

Das LG Bad Kreuznach hat die angemeldeten Kosten, insbesondere auch die Terminsgebühr von 835,20 EUR für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 19.02.2015 unter Bezugnahme auf die anwaltliche Versicherung eines außergerichtlichen Telefonates durch den Beklagtenvertreter festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger vom 25.02.2015. Es sei in gleicher Weise anwaltlich versichert worden, dass kein Telefonat zwischen den Parteivertretern geführt worden sei. Der Beklagtenvertreter habe das vermeintliche Telefonat auch nach Datum, Uhrzeit und näherem Inhalt nicht konkretisiert.

Das LG hat der Beschwerde unter Verweis auf die fortgeltenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung, die zwischen den Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie ergänzend die Gerichtsakte verwiesen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unterliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig. Dazu zählt auch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Wie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung einer prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss (BGH, Beschluss vom 27.2.2007 - XI ZB 38/05 -, Rn. 6, zitiert nach juris). Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes reicht im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten dann, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH, Beschluss vom 13.7.2011, IV ZB 8/11, Rn. 10 - zitiert nach juris; BGH NJW 2007, 2493; Senat vom 23.02.2005, 14 W 118/05, JurBüro 2005, 369).

Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit hat...

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