rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgewähr eines Geldbetrages. Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Prozesskostenhilfe für Treuhänder

 

Leitsatz (amtlich)

Macht eine finanziell hilfsbedürftige Partei einen Anspruch gerichtlich geltend, der ihr entstanden ist aus einem treuhänderisch erworbenen Geldbetrag, so muss sie beim Antrag auf Bewilligung von PKH darlegen, dass auch der Treugeber wirtschaftlich hilfsbedürftig ist (Anschluss an BGH VersR 92, 594).

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 59/97)

 

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.

 

Gründe

Es fehlt an den persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger, der nach den Angaben im Antragsformular mit seiner fünf köpfigen Familie seit Jahren von Sozialhilfeleistungen lebt, macht die Rückgewähr eines recht hohen Geldbetrages geltend, den er treuhänderisch von seinem Bruder empfangen hat.

Diese Prozesssituation ist der Geltendmachung eines fremden Rechts vergleichbar. Wer ein fremdes Recht geltend macht, muss für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (vgl. BGH in VersR 1992, 594 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Dass ein Vermögender durch finanzielle Transaktionen der vorliegenden Art das Kostenrisiko eines Prozesses auf eine hilfsbedürftige Partei abwälzt, kann allenfalls dann zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen, wenn auch der ursprüngliche Rechtsinhaber nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aufzubringen. Dafür besteht hier kein Anhalt.

Der Antrag musste daher abgelehnt werden.

 

Unterschriften

Bischof, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 537762

MDR 1999, 831

OLGR-KSZ 1999, 342

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