Leitsatz (amtlich)

1. Kommt ein Motorradfahrer auf einer schmalen Landstraße mit einer äußerst kurvenreichen Streckenführung bei eingeschränkter Sicht wegen vom umgebenden hohen Baumbewuchs verursachten wechselnden "Licht- und Schattenspiels" durch ein auf der Fahrbahn befindliches Sand-Split-Gemisch zu Fall, begründet dies keine Haftung des verkehrssicherungspflichtigen Straßenbaulastträgers, wenn dieser einen ein- bis eineinhalbwöchigen Kontrollrhythmus für die Landstraße eingehalten hat.

2. Ein Motorradfahrer ist gehalten, mit seinem Motorrad nur so schnell zu fahren, dass er auf mögliche Hindernisse - auch dann, wenn sie hinter einer Kurve und/oder im Schatten eines Baumes auftauchten - situationsangemessen reagieren kann.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 33/19)

 

Tenor

1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.629,05 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14479507

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