Tenor

Das Grund- und Teilurteil des Senats vom 24.07.2008 wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf Seite 6 des Urteils wird vor dem letzten Absatz von Ziff. I folgender Absatz eingefügt:

"Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen."

 

Gründe

Die Berichtigung erfolgt zur Beseitigung einer Dunkelheit i. S. des § 320 ZPO. Der eingefügte Satz ist im Hinblick darauf, dass sich bezüglich der Auslegung der §§ 313 Abs. 2, 314 ZPO bislang keine einheitliche Meinung gebildet hat, zur Klarstellung geboten.

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob eine pauschale Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze zulässig und erforderlich ist, um deren Inhalt zum Bestandteil des Tatbestandes zu machen und insoweit eine negative Beweiswirkung nach § 314 ZPO zu verhindern (bejahend bezüglich § 313 Abs. 2 ZPO a.F.: BGH LM ZPO § 313 Nr. 4; NJW 2002, 381; ebenso bezüglich § 313 Abs. 2 ZPO n.F.: BGH 10. Zivilsenat NJW 2004, 3777, 3778; anders wohl BGH 5. Zivilsenat NJW 2004, 1876, 1879; verneinend: OLG Oldenburg NJW 1989, 1165 f.; OLG Hamburg NJW 1988, 2678; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 313 Rdnr. 52; Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 313 Rdnr. 8). Der Senat folgt zwar der Auffassung, dass der Inhalt der Schriftsätze grundsätzlich auch ohne Bezugnahme im Tatbestand des Urteils zu dem für die nächste Instanz maßgeblichen mündlichen Parteivorbringen gehört (vgl. dazu auch Stein/Jonas/Leipold § 314 Rdnr. 9), hält es aber dennoch für sinnvoll, im Tatbestand auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden ausdrücklich Bezug zu nehmen. Eine solche Klarstellung ist geboten, da andernfalls der Umfang des der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Parteivortrags von der jeweiligen Auslegung des § 314 ZPO abhängen könnte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957454

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