Entscheidungsstichwort (Thema)

Kopf-, Hirnverletzungen und Nachweis einer Unfallursächlichkeit (Unfallversicherung)

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 6 O 47/95)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17.6.2004.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung und Krankenhaustagegeld in Anspruch.

Der am 21.7.1922 geborene Kläger war Betreiber eines Sägewerkes. Am 17.5.1993 erlitt er eine Subarachnoidalblutung (Blutung in die Hirnwasserräume).

Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 17.5.1993 gegen 17.00 Uhr von einem Gabelstapler abgestiegen und mit dem Hinterkopf gegen die Querholmen des Daches des Gabelstaplers gestoßen. Der Anstoß sei heftig und schmerzhaft gewesen. Er habe sich zum Haus geschleppt, seiner Ehefrau den Unfallhergang kurz geschildert und sei danach von dem herbeigerufenen Hausarzt, dem Zeugen Dr. K., behandelt worden. Die Subarachnoidalblutung sei auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zur Zahlung von monatlich 447,23 DM und

2. zur Zahlung von weiteren 1.290 DM (659,57 Euro) zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Gesundheitsschädigung des Klägers durch einen Unfall bestritten. Die Subarachnoidalblutung sei nicht durch einen Anstoß des Kopfes an einen Holm des Gabelstaplers verursacht worden. Vielmehr habe der Kläger auf dem Gabelstapler eine Gehirnblutung aus der Arteria basiliaris erlitten und sei erst danach mit einer reflektorischen Bewegung im Sinne einer Streckung gegen den Holm des Fahrzeugsdaches gestoßen.

Im Hinblick auf die im Parallelverfahren 6 O 333/94 LG T. (10 U 1357/97, OLG Koblenz) durchgeführte Beweisaufnahme wurde (GA 34 RS) auf Antrag beider Parteien mit Beschluss vom 19.7.1995 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung.

Der Kläger beantragt nunmehr unter Abänderung des angegriffenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Das LG hat nachvollziehbar und mit zutreffender Begründung die Annahme eines Unfallereignisses im Sinne der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) verneint. Nach § 2 Ziff. 1 AUB liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein von außen auf seinen Körper wirkendes plötzliches Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. § 10 Ziff. 2 AUB enthält eine Einschränkung der Leistungspflicht dahin gehend, dass bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen eine Leistung nur gewährt wird, wenn für diese Schäden die überwiegende Ursache ein Versicherungsfall, nicht aber eine innere Erkrankung oder ein Gebrechen gewesen ist. Für den Eintritt des Versicherungsfalles, des Unfallereignisses als solchen und für die dadurch bedingte Gesundheitsschädigung ist der Versicherungsnehmer voll beweispflichtig (BGH, Urt. v. 19.12.1990 - IV ZR 255/89, r+s 1991, 143; Urt. v. 9.10.1998 - 10 U 1357/97, VersR 2000, 218 = r+s 1999, 348). Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger für das Vorliegen eines Unfallereignisses beweisfällig geblieben ist.

a) Der Sachverständige Prof. Dr. E. hat bereits im Parallelverfahren 6 O 333/93 LG Trier hierzu ausgeführt, dass mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die beim Kläger aufgetretene Subarachnoidalblutung aus der arteriosklerotisch veränderten Wand der Arteria basilaris stamme. Diese Wandveränderung sei als ein vorgegebener, altersbedingter degenerativer Gewebszustand anzusehen, der keinesfalls einen traumatisch ausgelösten Befund darstelle. Aus medizinischer Sicht falle die kausale Zuordnung einer Subarachnoidalblutung aus der Arteria basilaris zu einer Schädelprellung außerordentlich schwer. Für eine normale nicht arteriosklerotisch veränderte Arterie sei sie praktisch nicht denkbar. Hinsichtlich des Klägers sei arteriografisch nachgewiesen, dass eine ausgeprägte arteriosklerotische Veränderung der betreffenden Arterie vorgelegen habe. Eine Verursachung durch eine Schädelprellung sei zwar nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen. Der Sachverständige verwies indes darauf, dass Hinweise auf eine adäquate Schwere des Unfallereignisses fehlten. Nach Aktentage sei davon auszugehen, dass die Schädelprellung von allen Beteiligten als Bagatelltrauma aufgefasst worden sei. Unter...

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