rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung. Beschränkte Erbenhaftung in der Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist nur dann unverändert auch in den Kostenfestsetzungsbeschluß zu übernehmen, wenn auch der Kostengrundentscheidung der Vorbehalt hinzugefügt ist. Dies gilt nicht, wenn nur die Hauptsacheentscheidung selbst, nicht auch der Kostentenor den Vorbehalt enthält.

 

Normenkette

ZPO § 780

 

Verfahrensgang

LG Trier (Gerichtsbescheid vom 03.01.1996; Aktenzeichen 4 O 98/95)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Trier vom 3. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 821,18 DM) haben die Beklagten zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat die Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt, ihnen jedoch die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten (§ 780 ZPO). Die Kostenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:

„Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner”.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin erklärt, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Dementsprechend hat der Rechtspfleger in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß 15 % Umsatzsteuer gegen die Beklagten festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde behaupten die Beklagten, die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch enthalte der Kostenfestsetzungsbeschluß nicht den Vorbehalt aus § 780 ZPO.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Weder die Festsetzung von Umsatzsteuer noch der unterbliebene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung sind zu beanstanden.

Durch Artikel 8 Abs. 3 des KostRÄndG vom 24. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1325) ist § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO dahin gefaßt worden, daß zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers genügt, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin hier abgegeben, weshalb der Rechtspfleger zu Recht die Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt hat. Die demgegenüber von der Erinnerung aufgestellte Behauptung, die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn nach der klaren Gesetzesfassung des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist zwar die schlichte Erklärung des Antragstellers für die Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen ausreichend; dagegen genügt eine entsprechende gegenteilige Behauptung des Antragsgegners nicht, um von der Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen abzusehen. Ob anders zu entscheiden ist, wenn die Erklärung des Antragstellers ganz offensichtlich unrichtig ist, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall besteht kein Anhalt, daß die Erklärung der Antragstellerin, einer Privatperson, falsch sein könnte.

Die Beschränkung der Haftung nach § 780 ZPO hat der Rechtspfleger ebenfalls zu Recht nicht in den Kostenfestsetzungsbeschluß aufgenommen. Die Beklagten können sich für ihre gegenteilige Ansicht nur scheinbar auf den in NJW 1964, 1330 abgedruckten Beschluß des Kammergerichts stützen, wonach ein im Urteil enthaltener Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung unverändert in den Kostenfestsetzungsbeschluß zu übernehmen ist. Denn das Kammergericht hat hierzu in einer späteren Entscheidung (MDR 1981, 851, 852) klargestellt, daß der im Urteil enthaltene Vorbehalt nur dann unverändert in den Kostenfestsetzungsbeschluß zu übernehmen ist, wenn die auf § 780 ZPO gestützte Entscheidung des Prozeßgerichts sich auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Daran fehlt es hier. Denn das Landgericht hat unter 1. seines Urteilstenors die Verurteilung zur Hauptsache ausgesprochen und dieser Entscheidung den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung hinzugefügt. Die gesondert getroffene Kostenentscheidung unter 2. des Urteilstenors enthält den Vorbehalt nicht. Demzufolge durfte er auch nicht in den Kostenfestsetzungsbeschluß aufgenommen werden. Das findet seine sachliche Rechtfertigung darin, daß die prozessuale Kostenpflicht ausschließlich auf den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO beruht und grundsätzlich aus dem sachlichen Recht nicht zu ergänzen ist. Im Prozeßrechtsverhältnis ist die Kostenpflicht – von Sonderfällen abgesehen – an die bloße Tatsache des vollständigen (§ 91 ZPO) oder teilweisen (§ 92 ZPO) Unterliegens geknüpft. Ob der Vorbehalt gleichwohl auf die Prozeßkosten zu erstrecken ist, wenn sie beispielsweise bereits in der Person des Erblassers entstanden sind, hat das Prozeßgericht bei seiner abschließenden Kostenentscheidung zu prüfen. Erstreckt es dabei den Vorbehalt nicht auf die Kosten, ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht befugt, von dieser Entscheidung des Prozeßgerichts abzuweichen. Sofern eine unbeschränkt in die Kosten verurteilte Prozeßpartei Grund zu der Annahme hat, ein Vorbehalt zum Kostenpunkt sei versehentlich unterblieben, kann sie eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO erwirken. Ein derartiger Antrag ist hier nicht ...

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