Entscheidungsstichwort (Thema)

Titulierungsinteresse bei freiwilliger Zahlung eines Teils des geschuldeten Unterhalts

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Unterhaltsverpflichtete nur bereit, einen Teil des geschuldeten Unterhalts titulieren zu lassen, so handelt der Berechtigte – u.a. im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung aus zwei Titeln für denselben Unterhaltszeitraum – nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn er den gesamten Unterhalt mit der Klage geltend machen will.

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Mayen (Beschluss vom 28.03.2006; Aktenzeichen 5 F 538/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - FamG - Mayen vom 28.3.2006 teilweise abgeändert.

Den Klägerin wird insgesamt für ihre Klage über die Bewilligung im Beschluss vom 28.3.2006 hinaus, im Übrigen zu den Bedingungen dieses Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin macht nachehelichen Unterhalt i.H.v. 713 EUR monatlich geltend; der Beklagte zahlte bisher hierauf freiwillig 500 EUR und will dies auch weiterhin tun. Das AG bewilligte durch den angefochtenen Beschluss nur zum Teil Prozesskostenhilfe. Dabei errechnete es für die Klägerin zwar einen Unterhaltsanspruch i.H.v. 713 EUR, lehnte aber in Höhe des freiwillig gezahlten Betrages die Bewilligung ab, weil insoweit die Rechtsverfolgung mutwillig sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde hat Erfolg.

Soweit das AG die Klägerin darauf verweisen will, den freiwillig gezahlten Unterhalt anderweitig titulieren zu lassen, kann mit dieser Begründung Prozess-kostenhilfe nicht teilweise versagt werden.

Es trifft zwar zu, dass eine Rechtsverfolgung dann mutwillig ist, wenn das begehrte Ziel auch einfacher und vor allem kostengünstiger erlangt werden kann, etwa, wenn es um die Titulierung von Kindesunterhalt geht, durch eine Jugendamtsurkunde. Allerdings gilt dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur, wenn der Unterhaltspflichtige auch bereit ist, den gesamten geschuldeten Unterhalt titulieren zu lassen, denn sonst müsste der Berechtigte zwei Titel erstellen lassen, aus denen notfalls vollstreckt werden müsste. Es ist absehbar, dass dies - je nach Konstellation - zu kaum überblickbaren Schwierigkeiten führen kann. Ebenso schwierig kann ein eventuelles Abänderungsverfahren werden.

Zudem stellt sich die grundsätzliche Frage, ob dann Mutwillen vorliegen kann, wenn ein Schuldner nur zu Teilleistungen bereit ist; er gibt dann Anlass zur Klage i.S.d. § 93 ZPO (vgl. OLG Köln v. 29.6.1998 - 27 WF 35/98, OLGReport Köln 1998, 430).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1645777

FamRZ 2006, 1611

NJOZ 2007, 739

OLGR-West 2007, 96

www.judicialis.de 2006

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