Leitsatz (amtlich)

Die Anspruchsbegrenzung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 SVG kann auch Ansprüche im Zusammenhang mit der ärztlichen Betreuung eines Soldaten aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses umfassen, selbst wenn diese ausschließlich auf den ärztlichen Behandlungsfehler gestützt werden.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 142/17)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2018 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 25. April 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

 

Gründe

I. Der Kläger verfolgt als Soldat Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für materielle und immaterielle Schäden im Zusammenhang mit der Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus.

Der Kläger ist von Beruf Soldat. Er verdrehte sich ihm Juni 2014 beim Gefechtsdienst das rechte Kniegelenk. Wegen der anschließenden Symptomatik wurde er am 30. Oktober 2014 in der Ambulanz des Bundeswehrkrankenhauses in K. untersucht. Anknüpfend an die gestellte Indikation zur Arthroskopie befand sich der Kläger vom 15. bis 17. Dezember 2014 im Bundeswehrkrankenhaus in stationärer Behandlung. Der operative Eingriff im rechten Kniegelenk erfolgte am 16. Dezember 2014. Nach Entlassung richteten die behandelnden Ärzte im Entlassungsbericht Empfehlungen an den Truppenarzt des Klägers zum weiteren Fortgang der Behandlung.

Der Kläger hat zur Begründung seines auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Mindesthöhe von 6.000 EUR, Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR sowie auf Feststellung der Einstandspflicht für sämtliche künftigen immateriellen und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden gerichteten Begehrens vorgetragen, die gewählte Art der Behandlung sei zu beanstanden. Besonders schwerwiegend seien indes Fehler bei den im Entlassungsbericht an den Truppenarzt ausgesprochenen Hinweisen zur weiteren Behandlung. Der Inhalt des Entlassungsberichts stelle sich als grob behandlungsfehlerhaft dar. Er verstoße gegen gängige Leitlinien. Von einer Sperrwirkung nach § 91a SVG könne nicht ausgegangen werden, da es an einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG fehle. Zudem müsse der Fehler im Entlassungsbericht als derart grob angesehen werden, dass er eine bedingt vorsätzliche Begehungsweise darstelle. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, die Behandlung des Klägers sei standardgerecht erfolgt. Jedenfalls stünde den erhobenen Ansprüchen die anspruchsbeschränkende Norm des § 91a SVG entgegen.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 127 ff. GA) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die mit der Klage erhobenen Ansprüche nach § 91a Abs. 1 SVG begrenzt seien. Bei der Gesundheitsbeschädigung handele es sich um eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG, da die gesundheitliche Beeinträchtigung ihre Ursache in einer Wehrdienstverrichtung, anlässlich eines während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfalls und zudem bei durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse habe. Der Ausnahmetatbestand des § 91a Abs. 1 Satz 2 SVG sei nicht erfüllt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die behandelnden Ärzte den Kläger vorsätzlich verletzt haben. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 130 ff. GA) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens. Das Landgericht überspanne die gesetzlichen Voraussetzungen des SVG. Er müsse es nicht als soldatische Pflicht hinnehmen, sich nach Eintritt eines dienstlichen Unfalls offensichtlich falsch behandeln zu lassen. Jedenfalls bestehe keine Pflicht, sich von nicht nach bindenden ärztlichen Leitlinien vorgehenden Ärzten im Bundeswehrkrankenhaus regelrecht krank behandeln zu lassen. Die Dienstpflicht ende dort, wo eine dritte Person ihrerseits gegen dienstliche Pflichten verstoße. Ansonsten wäre es faktisch ausgeschlossen, zum Ersatz eingetretener Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld zu verlangen. Die Sperrwirkung des SVG müsse aus teleologischen Gründen jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn bewusst gegen ärztliche Leitlinien behandelt werde. Zumindest hätte das Landgericht der Frage nachgehen müssen, inwiefern die Behandlung nicht als bedingt vorsätzlich einzustufen sei. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 22. März 2018 (Bl. 163 ff. GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Koblenz aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften und rechtswidrigen ärztlichen Behandlung zwischen dem 15. Dezember 2014 bis 17. Dezember 2014 zu zahlen, dess...

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