Leitsatz (amtlich)

Beruft sich der Mieter auf einen Aufhebungsvertrag und eine darin getroffene Abgeltungsabrede bezüglich aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag, muss er das Zustandekommen und den Umfang der von ihm behaupteten Abrede beweisen.

Der Vermieter hat solange einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, wie ihm aus dem beendeten Mietvertrag noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, da die Kaution ihren Rechtsgrund letztlich in der Sicherungsabrede findet. Der Anspruch erlischt erst, wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 12 O 101/17)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. November 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Beklagte kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 26. März 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

3. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 6. April 2018 erstreckt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt rückständigen Mietzins sowie Leistung einer Barkaution nach Beendigung eines Gewerberaummietvertrags.

Mit Gewerberaummietvertrag vom 8. Oktober 2016 vermietete der Kläger an den Beklagten Geschäftsräume (Anlage K1; Bl. 9 ff. GA). Mietvertraglich waren u.a. eine Monatsbruttomiete von 830 EUR sowie eine Barkaution von 1.500 EUR vereinbart. Mit Schreiben vom 1. März 2017 kündigte der Beklagte den Mietvertrag "mit sofortiger Wirkung bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt" (Anlage K2; Bl. 15 GA). Der Kläger bestätigte die Kündigung zum 31. August 2017 (Anlage K3; Bl. 16 GA). In der Folge verließ der Beklagte die Räumlichkeiten unter unvollständiger Räumung.

Der Kläger hat zur Begründung seines auf Zahlung rückständiger und künftiger Miete (bis August 2017) in Höhe von 6.300 EUR, Leistung der Barkaution in Höhe von 1.500 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Begehrens auf bislang nicht beglichene Mieten sowie die nach wie vor ausstehende Barkaution verwiesen. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, der Kläger habe Ende Februar 2017 persönlich erklärt, er wolle "keine Miete" mehr. Somit habe er ab 1. März 2017 auf Mietzinsansprüche verzichtet. Zudem habe er auf die vom Kläger angeführten Mietrückstände Teilzahlungen geleistet.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 78 ff. GA).

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Mietzins in Höhe von 160 EUR, zur Leistung der Barkaution in Höhe von 1.500 EUR sowie zur Erstattung anteiliger Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam, hat es darauf verwiesen, der Beklagte schulde aufgrund der Mietvertragsaufhebung Ende Februar 2017 durch eine entsprechende Erklärung des Klägers lediglich den Brutto-Mietzins bis einschließlich Februar 2017. Unter Berücksichtigung aller Zahlungen des Beklagten bestehe ein Rückstand von 160 EUR. Zudem schulde der Beklagte die Barkaution, da auf diese solange ein Anspruch bestehe, wie dem Vermieter aus dem Mietvertrag Ansprüche zustehen können. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 81 ff. GA).

Hiergegen wendet sich der Beklagte unter Weiterverfolgung seines Antrags auf vollständige Abweisung der Klage. Die Mietkaution sei nicht mehr geschuldet, da Ende Februar 2017 das Mietverhältnis einvernehmlich aufgehoben worden sei. Damit habe "alles erledigt sein" sollen. Entsprechendes gelte für den offenen Mietzins in Höhe von 160 EUR. Darüber hinaus sei die Kaution zwischenzeitlich zur Rückzahlung fällig, da das Mietverhältnis zum 1. März 2017 geendet habe. Aufrechenbare Gegenansprüche seien nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 15. Februar 2018 (Bl. 105 ff. GA) verwiesen.

II. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 1.660 EUR verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Der Mietzinsanspruch folgt aus § 535 Abs. 2 BGB. Die Höhe des Mietzinsrückstandes stellt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht in Frage. Er wendet lediglich ein, auch offene Mieten bis Februar 2017 seien durch die A...

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