Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verjährungseinrede im Vollstreckungsabwehrverfahren hinsichtlich des der Titulierung zugrunde liegenden Anspruchs

 

Normenkette

ZPO § 797; BGB §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 27.11.2006; Aktenzeichen 10 O 445/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Kammer des LG Koblenz vom 27.11.2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG Koblenz bleibt erfolglos.

Zu Recht geht das LG davon aus, dass der Rechtsverfolgung des Antragstellers keine Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO beizumessen sind.

Seine beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage will der Antragsteller im Wesentlichen darauf stützen, die geltend gemachte Forderung der Antragsgegnerin sei verjährt. Diese Einrede habe er im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren noch nicht geltend machen können, da zu damaligem Zeitpunkt die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Nunmehr sei die Frist abgelaufen und es könne ihm daher nicht verwehrt werden, diese Einrede in der Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten entgegenzuhalten.

Mit diesem Vorbringen wird die Klage keinen Erfolg haben.

Grundlage der Vollstreckung gegen den Antragsteller ist das ihm ggü. am 3.6.2003 ergangene Versäumnisurteil des LG Koblenz - 10 O 352/02 - welches in der Folgezeit in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antragsteller ist danach verpflichtet, an die Antragsgegnerin 5.369,18 EUR nebst Nebenforderungen zu zahlen. Die Verjährungsfrist für - wie vorliegend - rechtskräftig festgestellte Ansprüche beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre, beginnend ab der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB). Diese Verjährungsfrist ist hier ersichtlich noch nicht abgelaufen.

Auf die Vollendung der regelmäßigen Verjährungsfrist kann sich der Vollstreckungsschuldner nicht mehr im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage berufen.

Die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB geht als speziellere Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB auch dann vor, wenn der Anspruch an sich einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.

§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I, 3138) den bisherigen § 218 Abs. 1 BGB abgelöst, der ebenfalls eine dreißigjährige Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche bestimmte, mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass diese Frist selbst dann galt, wenn der Anspruch an sich einer kürzeren Verjährungsfrist unterlag. Zwar wurde bei der Novellierung des Gesetzes diese Klarstellung des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht mit übernommen, gleichwohl folgt aus dem Verständnis der Bestimmungen des § 195 und § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nichts anderes.

Bereits der Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen legt das Verständnis nahe, § 195 BGB als allgemeine Verjährungsvorschrift, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB hingegen als spezielle und damit vorrangig zur Anwendung gelangende Norm aufzufassen, die die Verjährung für den Fall der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs regelt.

Diese Auffassung findet ihre Bestätigung auch im Zweck der Vorschriften. Die mit der Regelverjährung verfolgte Intension, für eine rasche Abwicklung von Rechtsverhältnissen zu sorgen, verliert an Bedeutung, sobald der - rückständige - Anspruch rechtskräftig festgestellt ist und deshalb nicht mehr angezweifelt werden kann (MünchKomm/BGB, Grothe, 5. Aufl., § 197 Rz. 2).

Hinzukommt, dass die vom Gesetzgeber gewollte längere Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB umgangen würde, gelangte daneben die kürzere Regelverjährungsfrist zur Anwendung.

Die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs steht daher, was die Verjährung anbelangt, einem neu entstandenen Anspruch gleich MünchKomm/BGB, Grothe, 5. Aufl., § 201 Rz. 2). Dementsprechend bestimmt § 201 BGB den Beginn einer neuen Verjährungsfrist ab der Rechtskraft der Entscheidung über den festgestellten Anspruch.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1714523

OLGR-West 2007, 380

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