Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 27.07.2006; Aktenzeichen 11 O 103/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Trier vom 27.7.2006 abgeändert:

Der Antragstellerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz des beabsichtigten Rechtsstreits gewährt.

Der Antragstellerin zu 2) wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz des beabsichtigten Rechtsstreits gewährt.

Beiden Antragstellerinnen wird Rechtsanwältin Dr. B., ..., zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

 

Gründe

Die Antragstellerinnen, Miterbinnen des am 25.12.2001 verstorbenen U.G.B., beabsichtigen, gegen den Testamentsvollstrecker, Dipl.-Kfm. J.B. [im Folgenden: Beklagter zu 3)], sowie gegen die Herren H. und T.B. [im Folgenden: Beklagte zu 1) und 2)] Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Verfügungen des Testamentsvollstreckers über Teile des Nachlasses zu erheben.

Erben des verstorbenen U. G. B. sind dessen Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), zu 2/5, die gemeinsame Tochter, die Antragstellerin zu 2), zu 1/5 sowie die Kinder des Erblassers aus erster Ehe, U.B. und B. B., zu je 1/5. Mit notariellem Kauvertrag vom 6.2.2006 veräußerte der Beklagte zu 3) als Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteile an der T. W. International Spedition GmbH und die Einzelhandelsfirma Firma T. E. R. B. e. K. nebst Grundbesitz und Betriebsvermögen an die Beklagten zu 1) und 2) zum Preis von 757.289 EUR, basierend auf der Übernahme von Kreditschulden i.H.v. 242.289,59 EUR.

Die Antragstellerinnen tragen vor, der Verkehrswert des verkauften Betriebsvermögens belaufe sich auf 1.040.000 EUR und der Übernahmewert der GmbH betrage mindestens 118.394 EUR. Hinzukomme eine Werterhöhung, die darin zu sehen sei, dass durch die Verkäufer die Ablösung von Pensionsrückstellungen in der Bilanz der GmbH i.H.v. ca. 184.000 EUR übernommen worden sei. Angesichts des erheblich geringeren Kaufpreises sei von einer teilweise unentgeltlichen Verfügung auszugehen, die wegen Fehlens einer Zustimmung sämtlicher Erben unwirksam sei. Die minderjährige Antragstellerin zu 1) habe zudem aus rechtlichen Gründen nicht wirksam zustimmen können. Der Beklagte zu 3) habe durch die Verfügung seine Stellung als Testamentsvollstrecker missbraucht.

Die Antragstellerinnen haben angekündigt, folgenden Klageantrag zu stellen:

Es wird festgestellt, dass die dem notariellen Kaufvertrag vor dem Notar J. H., UR-Nr. ... 5/2006 zugrunde liegende Verfügung des Beklagten zu 3) als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 25.12.2001 verstorbenen Herrn U.G.B.

I. über die Geschäftsanteile i.H.v. 40.000 DM und 60.000 DM an der im Handelsregister des AG Wittlich unter HRB 11335 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma T.W. International Spedition GmbH

und

II. über den im Grundbuch von Wittlich Blatt 4255 eingetragenen Grundbesitz Flur 37 Nr. 30, Gebäude- und Freifläche, ...-Straße, Größe 7.110 qm, der Firma T. Erben R.B. e. K.

und

III. über die im Handelsregister des AG Wittlich unter HRB 11069 eingetragene Einzelhandelsfirma Firma T. Erben R. B. e. K. mit den über die unter 1b) hinausgehenden dazugehörigen Wirtschaftsgütern unwirksam ist.

Die Antragstellerinnen haben beantragt, ihnen für den beabsichtigten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Beklagten bestreiten den von den Antragstellerinnen behaupteten Wert der Kaufobjekte. Die Veräußerung zu einem höheren Kaufpreis sei auch nicht möglich gewesen. Der Beklagte zu 3) sei aufgrund einer von allen Erben erteilten Nachlassvollmacht tätig geworden und habe daher nicht den Beschränkungen eines Testamentsvollstreckers unterlegen.

Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag beider Antragstellerinnen mit der Begründung zurückgewiesen, diese seien im Hinblick auf den erheblichen Wert ihres Erbteils und den aufgrund des beanstandeten Kaufvertrages teilweise gezahlten Kaufpreis nicht bedürftig. Bezüglich der Antragstellerin zu 1) stehe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe außerdem entgegen, dass der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt R.S. dem vorliegenden Verfahren nicht zugestimmt habe.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerinnen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragen, ihnen unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Den Antragstellerinnen war Prozesskostenhilfe zu gewähren, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und (§ 114 ZPO).

Die am 21.7.1998 geborene Antragstellerin zu 1) ist wirksam vertreten durch ihre Mutter G. B. (§§ 1629 Abs. 1 Satz 1, 1680 Abs. 1 BGB). Dass dieser das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen worden wäre, wird nicht vorgetragen. Eine Beschränku...

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