Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe; Verfahren auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel; Anwaltsbeiordnung

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 11.12.2008; Aktenzeichen 19 FH 7/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Koblenz vom 11.12.2008 dahin abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für die Durchführung des Verfahrens auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO bewilligt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragstellerin für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe begehrt: Ihr Antrag hat nämlich Erfolg - das AG hat die Rechtsnachfolgeklausel inzwischen erteilt; die noch minderjährige Antragstellerin ist auch bedürftig.

Das Rechtsmittel ist allerdings unbegründet, soweit die Antragstellerin für die Durchführung des Verfahrens die Beiordnung ihres Rechtsanwalts erstrebt. Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung und damit die Notwendigkeit einer Beiordnung gem. § 121 ZPO beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob auch ein bemittelter Rechtssuchender vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit der Partei, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (vgl. BGH etwa BGH NJW-RR 2009, 794, 795). Bei dem vorliegenden Verfahren auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel handelt es sich nicht um eine solch komplexe Angelegenheit, dass hierfür die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.2.2002 - 3 WF 248/01, recherchiert unter beck-online). Es bedurfte lediglich der Stellung eines Antrags und der Beibringung bestimmter Unterlagen, die der den Antrag stellenden Partei im vorliegenden Fall vom Gericht im Einzelnen benannt wurden. Dazu wäre die gesetzliche Vertreterin der Klägerin selbst ohne weiteres in der Lage gewesen; der Beiordnung eines Anwalts bedurfte es hingegen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, zumal auch der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten war und dieser dem Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nicht entgegengetreten ist.

Über die Beschwerde war mithin in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Sinne zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2285688

FamRZ 2010, 56

JurBüro 2010, 42

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