Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwand der Unzulänglichkeit der Masse im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der vom klagenden Konkursverwalter erhobene materiell-rechtliche Einwand der Masseunzulänglichkeit ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls dann unbeachtlich, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Unzulänglichkeit der Masse bereits mitgeteilt war.

 

Normenkette

ZPO § 104; KO § 60

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 38/01)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Mainz vom 2.5.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 2.795,60 DM) hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Der angefochtene Beschluss ist sachlich und rechnerisch richtig.

Die Beschwerde macht demgegenüber nur geltend, die Konkursmasse sei unzulänglich (§ 60 Konkursordnung). Dabei handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung. Mit derartigen Einwendungen kann der Schuldner nach ständiger Senatsrechtsprechung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört werden (vgl. OLG Düsseldorf v. 13.12.1990 – 10 W 82/90, JurBüro 1991, 558 = MDR 1991, 357).

Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen die Massearmut bereits im Oktober 2000 angezeigt haben will. Die Klage ist jedoch erst später, nämlich am 13.2.2001 eingereicht worden.

Dass der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Kaltenbach Stein Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107623

AnwBl 2002, 117

NZI 2002, 163

NZI 2002, 23

AGS 2002, 262

www.judicialis.de 2001

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