Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 24.09.2020)

 

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. September 2020 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Berufungsgericht zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
 

Gründe

I.

Mit Strafbefehl vom 4. Januar 2018 wurde dem Angeklagten der Besitz kinderpornografischer Schriften in 123 tateinheitlichen Fällen sowie der tateinheitliche Besitz einer jugendpornografischen Schrift vorgeworfen. Nach Einspruchseinlegung, Durchführung der Hauptverhandlung und Beschränkung der Verfolgung gem. § 154a Abs. 2 StPO hat das Amtsgericht Idar-Oberstein mit Urteil vom 18. Juni 2019 wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in 91 tateinheitlichen Fällen sowie wegen tateinheitlichen Besitzes von jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,- Euro verhängt und die Einziehung der sichergestellten Ausdrucke angeordnet.

Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach am 24. September 2020 nach vorheriger weiterer Beschränkung der Verfolgung gem. § 154a Abs. 2 StPO bei Aufrechterhaltung der durch das Amtsgericht angeordneten Einziehung den Angeklagten wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften in 89 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Besitz von jugendpornografischen Schriften zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt; die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer als unbegründet verworfen.

Gegen dieses der Verteidigung am 8. Oktober 2020 zugestellte Urteil hat der Angeklagte noch am Tage der Urteilsverkündung am 24. September 2020 Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel mit am 26. Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er beantragt,

den Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte des Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig ist, und das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Die Rüge materiellen Rechts werde vollumfänglich erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

die Revision als offensichtlich unbegründet mit der Maßgabe zu verwerfen,

dass der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften schuldig ist. Der Angeklagte hat hierzu über seinen Verteidiger vertiefend Stellung genommen.

II.

Die zulässige Revision führt zu einem - zumindest vorläufigen - Erfolg, da das Urteil an einem auf die Sachrüge hin zu beachtenden Darstellungsmangel hinsichtlich der getroffenen Feststellungen leidet.

Die Revision ist nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sodass die Feststellungen insgesamt der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Zwar hat die Verteidigung im Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 beantragt, das Urteil des Landgerichts nur im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, des Weiteren jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, die Rüge materiellen Rechts werde vollumfänglich erhoben. Da die Revisionsbegründung somit der beantragten Teilaufhebung nicht entspricht, ist zu Gunsten des Angeklagten von einer unbeschränkt eingelegten Revision auszugehen.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht.

1.

Gemäß § 184b Abs. 3 StGB (in der bis zum 12.03.2020 gültigen Fassung) ist der Besitz einer kinderpornografischen Schrift (in der aktuellen Gesetzesfassung ist der Begriff "Schrift" durch "Inhalt" ersetzt), die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Vorschrift ist eine solche Schrift dann kinderpornografischer Art, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) zum Gegenstand hat.

Zutreffend ist die Kammer davon ausgegangen, dass eine solche sexuelle Handlung von einem Kind schon dann vorliegt, wenn dieses seine primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale - gemessen an seinem Alter - in unnatürlicher, gewöhnlich schambesetzter Weise vorzeigt, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind die Sexualbezogenheit erkennt oder erkennen kann (BeckOK-StGB/Ziegler, 49. Ed. 01.02.2021, § 184b Rn. 4). Die Erheblichkeit der sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB liegt in diesen Fällen, in denen das Vorzeigen der Geschlechtsmerkmale gerade durch ein Kind erfolgt, regelmäßig bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des betroffenen Rechtsguts vor.

Dagegen erfüllt etwa die Abbildung eines nackten Kindes, das in natürlicher, normaler Pose auf dem Bett liegt oder eines in natürlichem Bewegungsablauf badenden nackten...

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