Leitsatz (amtlich)

Rechtsanwendungsfehler sind im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen.

Die Regelung des § 51 Abs. 2 VersAusglG ist auch für vor dem 1.9.2009 abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren nicht verfassungswidrig.

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 26.07.2012; Aktenzeichen 191 F 135/11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 26.7.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.400 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller erstrebt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die beteiligten Eheleute haben am 9.2.1972 geheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 14.6.1995 geschieden. Das AG regelte den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 15.8.1995 dergestalt, dass zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion ... für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften von 935,10 DM, bezogen auf den 28.2.1995, begründet wurden. Grundlage der Entscheidung waren seinerzeit Anwartschaften der Ehefrau aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 381,38 DM sowie Anwartschaften bei der VBL i.H.v. - dynamisiert - 13,88 DM; der Antragsteller verfügte über Anwartschaften der Beamtenversorgung bei der Oberfinanzdirektion, deren Ehezeitanteil vom Versorgungsträger seinerzeit mit 2.265,46 DM monatlich berechnet worden war.

Der Antragsteller bezieht seit April 2011 Ruhestandsbezüge. Er hat das vorliegende Verfahren im März 2011 eingeleitet und erstrebt die Abänderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung mit der Begründung, die Berechnungsgrundlagen für seine Versorgung hätten sich maßgeblich geändert. Die Versorgungsbezüge seien zwischenzeitlich (nach Ehezeitende) auf 71 % abgesenkt worden, die Sonderzuwendung habe sich verringert.

Das AG hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach beläuft sich der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 393,58 DM und bei der VBL auf 136,58 DM. Den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers hat die Bundesfinanzdirektion ... für das vorliegende Verfahren mit 2.237,64 DM berechnet. Dieser Berechnung liegt eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit während der gesamten Ehezeit zugrunde mit einem Ruhegehaltssatz von 70,91 %; diese Berechnungsweise entspricht auch der Berechnung, die Grundlage der Ausgangsentscheidung des AG Koblenz vom 15.8.1995 war. Tatsächlich hat die Bundesfinanzdirektion ... die dem Antragsteller zugebilligte Rente jedoch auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von lediglich 65,53 % ermittelt. Der Antragsteller war nämlich vom 1.6.1981 bis 31.8.1984 beim Europäischen Patentamt beschäftigt; diese Zeiten wurden nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten angesehen. Der Antragsteller hält die Neuberechnung der Versorgungsbezüge für unzutreffend; diesbezüglich ist vor dem VG Koblenz ein Rechtsstreit anhängig.

Das AG hat durch Beschluss vom 26.7.2012 den Abänderungsantrag des Antragstellers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da die für eine Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze i.S.d. § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 FamFG nicht erreicht werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er vertritt die Auffassung, die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der VBL seien wesentlich höher als die seinerzeit ermittelten Beträge; dies sei auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, da die Anrechte auch Gegenstand der Ausgangsentscheidung gewesen seien. Im Übrigen würden seine Bezüge jetzt um einem Versorgungsausgleichsbetrag von 588,67 EUR gekürzt. Dies sei nicht gerechtfertigt, da er auch während der Verwendung beim Europäischen Patentamt Anwartschaften auf Beamtenversorgung bei der Oberfinanzdirektion erworben habe.

Die Bundesfinanzdirektion hält die Entscheidung des AG für zutreffend.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 228, 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 15.8.1995 als unzulässig abgewiesen.

Gemäß § 51 VersAusglG ist eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach altem Recht getroffen wurde, bei einer wesentlichen Änderung auf Antrag dergestalt abzuändern, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt werden. Vorliegend haben sich die seinerzeit in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nicht wesentlich i.S.d. §§ 51 VersAusglG, 225 FamFG geändert.

1) Die Wertänderung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VBL ist nicht wesentlich i.S.d. § 51 VersAusglG. Zwar i...

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