Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beschwerderecht der Eltern bei Ablehnung ihres Antrages auf Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflegers für die Vermögenssorge ihrer Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

Ist den Eltern die Vermögenssorge entzogen und beantragen sie die Entlassung des bisherigen sowie Bestellung eines neuen Pflegers, steht ihnen gegen die Ablehnung dieses "Antrags" kein Beschwerderecht zu, weil sie

  • nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt sind (§ 20 Abs. 1 FGG),
  • kein eigenes Antragsrecht haben (§ 20 Abs. 2 FGG) und
  • § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG den Kreis der Beschwerdeberechtigten nur für Entscheidungen über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit erweitert.
 

Normenkette

FGG §§ 19-20, 57

 

Verfahrensgang

AG Montabaur (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen 3 F 385/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG - FamG - Montabaur vom 29.11.2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 1 FGG an sich statthafte Beschwerde gegen die Weigerung des FamG, einen anderen Pfleger für die Vermögenssorge zu bestellen, ist nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt ist.

Die Kindesmutter ist durch die Entscheidung des FamG nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), weil ihr die Vermögenssorge für das Kind nicht zusteht. Auch ein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 2 FGG ist nicht gegeben, weil die Auswahl des Pflegers nach §§ 1915, 1779 Abs. 1 BGB von Amts wegen erfolgt und es sich bei dem "Antrag" der Beschwerdeführerin vom 19.7.2006 daher rechtstechnisch nur um eine Anregung handelt, von Amts wegen tätig zu werden. Schließlich kann eine Beschwerdebefugnis auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden, weil diese Bestimmung nur für Verfügungen gilt, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthalten, hier aber die Vermögenssorge in Frage steht.

Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, ist auch die Entscheidung über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit diese - wie hier - mit fehlender Erfolgsaussicht begründet wurde, weil das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht nur dann überprüfen darf, wenn es auch als Rechtsmittelgericht mit der Hauptsache befasst werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127, Rz. 47 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1691607

FamRZ 2007, 919

MDR 2007, 592

FK 2007, 151

OLGR-West 2007, 361

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