Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Einsatz des Sparguthabens eines zu einem späteren Zeitpunkt abgelaufenen VL-Vertrages im Recht der Prozesskostenhilfe, wozu die Anordnung mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgen kann

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115; BSHG § 88 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 20.04.1999; Aktenzeichen 40 F 70/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse Rheinland-Pfalz wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 20.4.1999 wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird aufgegeben, bis zum 31.1.2000 auf die Prozesskosten einen einmaligen Betrag in Höhe von 2.000,– DM zu zahlen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Landeskasse ist nach § 127 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Antragsteller hat bis zum 31.1.2000 auf die Prozesskosten den im Tenor genannten Betrag zu entrichten.

Grundsätzlich hat eine Partei gemäß § 115 Abs. 2 ZPO ihr Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

Der Antragsteller verfügt derzeit über ein Sparvermögen aus einem VL-Vertrag, der zum 1.1.2000 endet. Momentan beläuft sich das Guthaben auf 6.647,50 DM. Es ist davon auszugehen, dass zu Vertragsende ein Guthaben von ca. 7.000,– DM vorhanden sein wird. Bezüglich dieses Vermögens ist es dem Antragsteller zumutbar, es zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen. In Anlehnung an § 1 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 BSHG ist dem Antragsteller ein Schonbetrag in Höhe von 5.000,– DM zu belassen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller nach Ablauf des Vertrages in angemessener Frist bis zum 31.1.2000 einen Betrag in Höhe von 2.000,– DM aus dem Sparguthaben auf die Prozesskosten zu zahlen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Kosten diesen Betrag erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der geringere Betrag der tatsächlichen Kosten zu zahlen. Der angefochtene Beschluss ist deshalb entsprechend abzuändern.

 

Unterschriften

Hahn, Wolff, Darscheid

 

Fundstellen

Haufe-Index 1236573

FamRZ 2000, 1094

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