Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

 

Verfahrensgang

AG Westerburg (Beschluss vom 04.12.1997; Aktenzeichen 4 F 455/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Westerburg vom 4. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser hat der Antragstellerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 6.766,32 DM festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die am 20. Februar 1937 geborene Antragstellerin und der am 19. Februar 1937 geborene Antragsgegner hatten am 20. Februar 1959 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners war der Antragstellerin am 12. Dezember 1980 zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Februar 1959 bis 30. November 1980) hatten beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Antragsgegner hatte weiterhin eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente bei der E. AG, H., erlangt; die Antragstellerin besaß eine zum Ehezeitende noch nicht unverfallbare Anwartschaft auf Leistung einer Betriebsrente bei der Firma J. GmbH & Co. KG, L..

Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bergisch-Gladbach vom 17. Dezember 1981 ist die Ehe der Parteien geschieden und der Antragstellerin ein Zugewinnausgleichsbetrag zugesprochen worden. Mit Beschluß vom 19. Juli 1983 ist der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt worden, daß zum Ausgleich der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geführte Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 302,80 DM, bezogen auf den 30. November 1980, übertragen worden sind. Die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften beider Parteien ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin mit dem Antragsgegner spätestens am 16. Januar 1997 zugegangenem Schreiben die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Sie bezieht ab 1. März 1997 aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI. Die betriebliche Versorgungsanwartschaft ist nicht unverfallbar geworden, weil die Antragstellerin nach zehnjähriger Tätigkeit am 30. September 1981 bei der Firma J. ausgeschieden ist und damit nicht die Voraussetzung einer Mindestbetriebszugehörigkeit von zwölf Jahren erfüllt hat. Der Antragsgegner hat zum 1. April 1993 seine Tätigkeit bei der E. AG aufgrund eines Angebots vom Januar 1993 „zur vorzeitigen Pensionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung” beendet und erhält seit diesem Zeitpunkt eine „Alterspension” sowie zusätzlich in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 28. Februar 1997, dem frühest möglichen Einsatz des Altersruhegeldes der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Zusatzpension, die bis zum 30. November 1995 wegen des gleichzeitig möglichen Bezugs von Arbeitslosengeld auf einen Bruchteil gekürzt war. Ab 1. März 1997 bezieht der Antragsgegner aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI. Der Brutto-Zahlbetrag der Alterspension des Antragsgegners beträgt ausweislich der vom Amtsgericht eingeholten Auskunft der E. AG und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Verdienstbescheinigungen monatlich 1.774,00 DM.

Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht einen Ehezeitanteil der Betriebsrente des Antragsgegners von 1.127,73 DM ermittelt und den Antragsgegner verpflichtet, in Höhe der Hälfte hiervon (563,86 DM) einen monatlichen Ausgleichsbetrag an die Antragstellerin zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der sich darauf beruft, das Amtsgericht habe in dem angefochtenen Beschluß auch den Teil der Betriebsrente zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich herangezogen, der nicht während der Ehezeit verdient worden sei. Die betriebliche Altersversorgung sei als Gesamtversorgung ausgestaltet und unter anderem deshalb so hoch, weil er sich seit dem 1. April 1993 im Vorruhestand befunden und in dieser Zeit geringere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Die Antragstellerin ihrerseits habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen ihre Versorgungsanwartschaft bei der Firma J. verfallen lassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, daß sie ihre Arbeitsstelle bei der Firma J. aufgegeben habe, weil sie von B. nach D. zu ihrem späteren Ehemann verzogen sei.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde ist nicht begründet.

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