Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung an der Fäkalienhebeanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Vorhandensein einer Fäkalienhebeanlage statt eines direkten Zugangs zur Kanalisation stellt jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn dies durch die topographischen und baulichen Gegebenheiten des Hausgrundstücks bedingt ist. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Situationsgebundenheit des Hausgrundstücks an. Unerheblich ist, dass mit der Hebeanlage höhere Wartungskosten verbunden sind.

2. Arglist erfasst nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

 

Normenkette

BGB §§ 280-281, 434, 437 Nr. 3, § 440

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. März 2009. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb von den Beklagten durch notariellen Kauvertrag vom 20.06.2005 ein Hausanwesen in A.. Die Übergabe des Hausgrundstücks erfolgte am 02.07.2005. Die Entwässerung der Einliegerwohnung erfolgt über eine Fäkalienhebeanlage im Keller. In Ziffer X Nr. 1 des Kaufvertrags haben die Parteien einen Gewährleistungsausschluss wegen Sachmängeln vereinbart, der folgenden Wortlaut hat:

"Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt; er kauft es im gegenwärtigen altersbedingten Zustand und erklärt, dass dieser der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich.

Der Verkäufer versichert, keine ihm bekannten Mängel, schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten arglistig verschwiegen zu haben und garantiert, dass sich das Kaufobjekt bis zum Besitzübergang gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt der Besichtigung nicht über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus verschlechtert."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten arglistig das Vorhandensein der Hebeanlage verschwiegen. Zudem habe er nicht offenbart, dass die Hebeanlage defekt gewesen sei. Hierfür mache er einen Vorschuss in Höhe von 7.656,00 € für die Erneuerung der Hebanlage sowie Nutzungsausfall für die Einliegerwohnung für die Zeit von Juli 2005 bis November 2006 in Höhe von 467,50 EUR geltend.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zahlung von 8.123,50 € nebst Zinsen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung an der Fäkalienhebeanlage oder auf Nutzungsausfall gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB verneint.

1) Die Parteien haben einen weitreichenden Gewährlistungsausschluss vereinbart. Eine Haftung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn sie als Verkäufer des Hausgrundstücks ihnen bekannte Mängel arglistig verschwiegen oder gegen das Garantieversprechen, dass sich das Kaufobjekt bis zum Besitzübergang nicht gegenüber dem Zeitpunkt der Besichtigung über den gewöhnlichen Zustand verschlechtert hat, verstoßen hätten (Ziffer X Nr. 1 Absatz 2 des notariellen Kaufvertrages). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Mit dem Landgericht ist anzunehmen, dass allein das Vorhandensein der Hebeanlage als solche anstatt eines direkten Zugangs zur Kanalisation keinen Mangel darstellt. Dies gilt insbesondere bei dem Kauf eines gebrauchten Hauses. Ob eine Hebeanlage erforderlich ist, hängt allein von den topographischen und baulichen Gegebenheiten des Hausgrundstücks ab. Maßgebend ist die Situationsgebundenheit des Hausgrundstücks. Liegt diese unterhalb der örtlichen Kanalisation, bedarf es gerade einer Hebeanlage, um das anfallende Abwasser bzw. die Fäkalien im Leitungssystem anzuheben, damit es in die höherliegende Kanalisation geleitet werden kann. Aufgrund der toppgraphischen und baulichen Gegebenheiten wäre es eher ein Mangel, wenn keine funktionsfähige Fäkalienhebeanlage in dem Hausanwesen bestünde. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Einrichtung einer Hebeanlage erhöhte Wartungskosten verbunden sein können.

Den Beklagten hat auch keine vertragliche Nebenpflicht oblegen, den Kläger ungefragt über das Vorhan...

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