rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Freistellungsklage. Hausratskredit. Hausratsverteilungsverfahren. Rechtsschutzinteresse

 

Leitsatz (amtlich)

Nach erfolgter Trennung der Ehegatten kann ein Ehegatte den anderen im Zivilprozess auf (z. B. 50 %ige) Freistellung aus einem gemeinsam aufgenommenen Konsumentendarlehen prozessual in Anspruch nehmen. Er ist nicht auf das kostengünstigere Hausratsteilungsverfahren zu verweisen, selbst wenn der Kredit (ganz oder teilweise) zur Anschaffung von Hausrat aufgenommen war.

 

Normenkette

HausratsVO § 10

 

Beteiligte

Oliver Z

Carmen Z

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 5 O 162/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. Oktober 1998 aufgehoben.

Das Landgericht darf die vom Antragsteller erbetene Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigern.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Antragsteller macht einen Zahlungs- und Freistellungsanspruch gemäß § 426 BGB geltend, für den grundsätzlich auch nach der Trennung der Parteien Raum ist (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 57. Aufl., § 426 Rdnr. 9 f.). Das Landgericht ist der Auffassung, dem Antragsteller sei zuzumuten, diesen Anspruch in dem Hausratsverteilungsverfahren durchzusetzen, das neuerlich anhängig geworden ist, so dass die hiesige Rechtsverfolgung mutwillig sei. Dem ist nicht beizutreten.

Das Hausratsverteilungsverfahren gewährleistet dem Antragsteller nicht den erforderlichen Rechtsschutz. § 10 HausratsVO gibt keine Sicherheit, dass das Ausgleichsverlangen dort einer richterlichen Klärung zugeführt wird. Denn die Vorschrift verpflichtet das Gericht insoweit zu keiner Entscheidung („kann”, vgl. auch Weinreich in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 10 HausratsVO, Rdnr. 1). Dabei kommt hinzu, dass die Kreditverpflichtung, derentwegen der Antragsteller die Antragsgegnerin in Anspruch nimmt, unstreitig nur teilweise mit der Anschaffung von Hausrat zusammenhängt; die Antragsgegnerin hat vorgetragen, das Darlehen sei nachträglich aus anderen Gründen aufgestockt worden.

Vor diesem Hintergrund steht das Hausratsverteilungsverfahren aus der Sicht des Antragstellers nicht als gleichwertiger und kostengünstigerer Weg neben dem hiesigen Prozess (vgl. dazu Philippi in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rdnr. 34 f., § 623 Rdnr. 24).

Da die Beschwerde Erfolg hat, sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben. Der Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Unterschriften

Kaltenbach, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 537800

FamRZ 2000, 304

NJW-RR 1999, 1093

JurBüro 2000, 51

NJWE-FER 1999, 259

ZAP 1999, 438

OLGR-KSZ 1999, 285

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