Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein Anfechtungsanspruch nach § 11 AnfG nicht mehr zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers, sondern nur noch zu Gunsten der Insolvenzmasse geltend gemacht werden.

2. Ein aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit kann in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nur durch den Treuhänder wieder aufgenommen werden.

3. Die Übertragung von Anfechtungsrechten auf die Gläubiger im Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 313 Abs. 2 InsO betrifft nur Anfechtungen nach der InsO, nicht jedoch Anfechtungsansprüche nach dem AnfG.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 12.10.2006; Aktenzeichen 5 O 97/06)

 

Gründe

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Mai 2005 - 5 O 305/02 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 06. Juli 2005 - 5 O 305/02 - in die Lebensversicherung bei der L... Lebensversicherungs AG, Versicherungsschein-Nr. 3.......12/L22.

Die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen die Schuldnerin der Vollstreckungstitel war erfolglos. Diese hatte der Beklagten ihre Ansprüche aus der o.g. Lebensversicherung abgetreten. Die Abtretung wurde der L... am 21. Dezember 2004 angezeigt. Am 11. Januar 2005 hat die Schuldnerin eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Der Kläger hatte die Abtretung mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 nach dem Anfechtungsgesetz angefochten, da der Beklagten bekannt gewesen sei, dass hierdurch jegliche Vollstreckungsversuche gegen die Schuldnerin vereitelt werden sollten. Zudem sei die Abtretung unentgeltlich erfolgt und daher anfechtbar.

Am 23. Mai 2006 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt Dr. Dr. T... S....in T... bestellt (Blatt 81 - 82 d.A.).

Aufgrund Säumnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung an 29. Juni 2006 hat das Landgericht Trier ein Versäumnisurteil erlassen, wegen dessen Inhalt Bezug genommen wird auf Blatt 70 - 71 d.A.

Mit Schriftsatz vom 05. Juli 2006 ist der Treuhänder dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt St..., T..., beantragt.

Mit dem dem Streithelfer am 12. Oktober 2006 zugestellten Beschluss vom 02. Oktober 2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 154 - 157 d.A.), hat die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier die Bewilligung von Prozesskosten wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt. Der Einspruch des Streithelfers wurde mit Urteil vom 05. Oktober 2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 159 - 165 d.A.), als unzulässig verworfen.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26. Oktober 2006 begehrt der Streithelfer die Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Trier vom 02. Oktober 2006 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt St..., da die begehrte Rechtsverfolgung entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichende Erfolgsaussichten habe. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil sei nicht unwirksam, da die Einspruchseinlegung nicht dem Willen der Beklagten widerspreche. Diese habe mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 erklärt, es möge ein Versäumnisurteil ergehen, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Gerade dies sei jedoch nicht der Fall, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils der Rechtsstreit bereits nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Anfechtungsgesetz infolge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen gewesen sei. Nach Insolvenzeröffnung sei der Kläger nicht mehr befugt gewesen, sein Anfechtungsrecht geltend zu machen, weshalb das Versäumnisurteil auch materiellrechtlich fehlerhaft ergangen sei.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Streithelfer auf Seiten der Beklagten hat Prozesskostenhilfe für den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier beantragt mit dem Ziel der Klageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisurteils. Über die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts kann trotz Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Anfechtungsgesetz infolge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin entschieden werden, da es sich bei der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch nur um eine Nebenentscheidung handelt, die auch während der Verfahrensunterbrechung ergehen kann (Zöller, ZPO, 54. Auflage, § 249 Rn. 9).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Trier kann dem Streithelfer die für die Rechtsverfolgung erforderliche Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO nicht versagt werden.

Sein Einspruch war zulässig, insbesondere form-...

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